Rechtssatz RS0038791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038791
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Rechtssatz
Verursacht ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Ist ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen darstellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 15/91
Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 15/91
Veröff: VersRdSch 1992,121 = VersR 1992,987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038791
Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00015_9100000_001