Zu Recht haben die Vorinstanzen den Standpunkt der beklagten Partei abgelehnt, daß dem Kläger keine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Last falle. Der Kläger wußte, daß die Verkäufer die Eigentumswohnung zu den Selbstkosten verkaufen wollten und hatte den Auftrag, diese Kosten zu ermitteln. Es mußte ihm bekannt sein, daß die von einem Wohnungseigentumsbewerber an den Wohnungseigentumsorganisator regelmäßig zu zahlenden Kosten sich aus Grund- und Baukosten zusammensetzen. Wenn sich der Kläger mit der undifferenzierten und lediglich telefonisch eingeholten Auskunft zufriedengab, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen, handelte er nicht mit der ihm nach § 9 RAO vorgeschriebenen Gewissenhaftigkeit. Das ungeprüfte Vertrauen auf diese unrichtige bzw. unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1299; NZ 1973, 154), die den Kläger für den seinen Auftraggebern dadurch entstehenden Vermögensschaden haftpflichtig macht. Diese Haftpflicht gehört zum Deckungsbereich der vom Kläger mit der beklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Erklärung des Klägers gegenüber den Verkäufern, nachdem diese seine Haftung verlangt hatten, für den Fehler einzustehen und sie klag- und schadlos zu halten, stellt ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs dar. Die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Haftpflichtansprüche weder ganz noch zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen, führt dann nicht zur Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte (§ 154 Abs.2 letzter Halbsatz VersVG). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt dieser Rechtfertigungsgrund hier vor. Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes ist die einwandfreie Klärung der Tatumstände, sodaß diese für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (SZ 50/60; 7 Ob 46/89 ua), und daß die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig wäre. Da es offensichtlich war, daß der Kläger die Selbstkosten der Verkäufer unvollständig erhoben und daher einen zu geringen Betrag in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen hatte, und sich die Käufer überdies weigerten, einen höheren Betrag zu bezahlen, konnte es für einen unbefangenen Beurteiler nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den Verkäufern für den ihnen entstandenen Schaden haftet. Bei Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig gewesen wäre, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Vertretung von Rechtsunkundigen durch Rechtsanwälte fördert, wobei sie von der erfahrungsgemäß großen Rechtskenntnis dieser Berufsgruppe ausgeht. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt nach § 9 RAO eine besondere Pflicht zur Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber seinen Klienten. Auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes enthalten Regelungen, die dem Rechtsanwalt, insbesondere gegenüber seiner Partei, besondere Verpflichtungen auferlegen. Verursacht demnach ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Dies berechtigt zwar den Rechtsanwalt nicht, leichtfertig und ohne abschließende Beurteilungsmöglichkeit des Sachverhaltes Ansprüche anzuerkennen oder zu befriedigen. Ist aber ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen darstellen (7 Ob 46/89). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes durch den Kläger verneint.Zu Recht haben die Vorinstanzen den Standpunkt der beklagten Partei abgelehnt, daß dem Kläger keine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Last falle. Der Kläger wußte, daß die Verkäufer die Eigentumswohnung zu den Selbstkosten verkaufen wollten und hatte den Auftrag, diese Kosten zu ermitteln. Es mußte ihm bekannt sein, daß die von einem Wohnungseigentumsbewerber an den Wohnungseigentumsorganisator regelmäßig zu zahlenden Kosten sich aus Grund- und Baukosten zusammensetzen. Wenn sich der Kläger mit der undifferenzierten und lediglich telefonisch eingeholten Auskunft zufriedengab, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen, handelte er nicht mit der ihm nach Paragraph 9, RAO vorgeschriebenen Gewissenhaftigkeit. Das ungeprüfte Vertrauen auf diese unrichtige bzw. unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu Paragraph 1299,; NZ 1973, 154), die den Kläger für den seinen Auftraggebern dadurch entstehenden Vermögensschaden haftpflichtig macht. Diese Haftpflicht gehört zum Deckungsbereich der vom Kläger mit der beklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Erklärung des Klägers gegenüber den Verkäufern, nachdem diese seine Haftung verlangt hatten, für den Fehler einzustehen und sie klag- und schadlos zu halten, stellt ein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs dar. Die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Haftpflichtansprüche weder ganz noch zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen, führt dann nicht zur Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte (Paragraph 154, Absatz 2, letzter Halbsatz VersVG). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt dieser Rechtfertigungsgrund hier vor. Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes ist die einwandfreie Klärung der Tatumstände, sodaß diese für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen (SZ 50/60; 7 Ob 46/89 ua), und daß die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig wäre. Da es offensichtlich war, daß der Kläger die Selbstkosten der Verkäufer unvollständig erhoben und daher einen zu geringen Betrag in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen hatte, und sich die Käufer überdies weigerten, einen höheren Betrag zu bezahlen, konnte es für einen unbefangenen Beurteiler nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den Verkäufern für den ihnen entstandenen Schaden haftet. Bei Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung der Anerkennung offenbar unbillig gewesen wäre, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung die Vertretung von Rechtsunkundigen durch Rechtsanwälte fördert, wobei sie von der erfahrungsgemäß großen Rechtskenntnis dieser Berufsgruppe ausgeht. Darüber hinaus trifft den Rechtsanwalt nach Paragraph 9, RAO eine besondere Pflicht zur Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber seinen Klienten. Auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes enthalten Regelungen, die dem Rechtsanwalt, insbesondere gegenüber seiner Partei, besondere Verpflichtungen auferlegen. Verursacht demnach ein Rechtsanwalt durch ein Verschulden seinem Klienten einen Schaden, so ist es nicht nur aus der Sicht der Ehre und des Ansehens des Standes der Rechtsanwaltschaft, sondern auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung geboten, für eine möglichst umgehende Schadensgutmachung Sorge zu tragen. Dies berechtigt zwar den Rechtsanwalt nicht, leichtfertig und ohne abschließende Beurteilungsmöglichkeit des Sachverhaltes Ansprüche anzuerkennen oder zu befriedigen. Ist aber ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen darstellen (7 Ob 46/89). Das Erstgericht hat daher zu Recht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen Verletzung des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes durch den Kläger verneint.
Es kann aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß es sich bei den den Verkäufern entstandenen Prozeßkosten um keinen durch die Sorgfaltsverletzung des Klägers adäquat verursachten Schaden handelt. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser8 I 413). Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196). Die unvollständige Ermittlung der Selbstkosten bei einer dem Urkundenverfasser bekannten Absicht der Verkäufer, zu den Selbstkosten veräußern zu wollen, und die Aufnahme dieses unrichtigen Betrages in die Vertragsurkunde ist durchaus geeignet, einen Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien, und zwar auch über die Einwilligung der Verkäufer in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer, sei es unter dem Gesichtspunkt des Kalkulationsirrtums oder der falsa demonstratio, auszulösen. Nach dem von den Verkäufern behaupteten Konsens zwischen den Vertragsparteien über die Selbstkosten als Kaufpreis kann auch nicht gesagt werden, daß ein Rechtsstreit von vornherein aussichtslos war. Diese Prozeßkosten sind, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei, aber nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach § 150 VersVG bzw. nach Art.3 Abs.6 lit.a AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Klägers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungsssumme.Es kann aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß es sich bei den den Verkäufern entstandenen Prozeßkosten um keinen durch die Sorgfaltsverletzung des Klägers adäquat verursachten Schaden handelt. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser8 römisch eins 413). Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196). Die unvollständige Ermittlung der Selbstkosten bei einer dem Urkundenverfasser bekannten Absicht der Verkäufer, zu den Selbstkosten veräußern zu wollen, und die Aufnahme dieses unrichtigen Betrages in die Vertragsurkunde ist durchaus geeignet, einen Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien, und zwar auch über die Einwilligung der Verkäufer in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer, sei es unter dem Gesichtspunkt des Kalkulationsirrtums oder der falsa demonstratio, auszulösen. Nach dem von den Verkäufern behaupteten Konsens zwischen den Vertragsparteien über die Selbstkosten als Kaufpreis kann auch nicht gesagt werden, daß ein Rechtsstreit von vornherein aussichtslos war. Diese Prozeßkosten sind, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei, aber nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach Paragraph 150, VersVG bzw. nach Artikel 3, Absatz 6, Litera a, AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Klägers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungsssumme.
Anders verhält es sich bei den Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei. Im Rahmen der Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, schuldet der Versicherer die Bezahlung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Dies bringt § 150 Abs.1 VersVG und der damit übereinstimmende Art.3 Abs.6 lit.a AVBV dadurch zum Ausdruck, daß die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfaßt. Regelmäßig betrifft die Kostenzahlungspflicht die Abwehr von Ansprüchen des geschädigten Dritten. In besonderen Fällen können aber auch die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention in den Rahmen der Verpflichtung des Versicherers fallen, den Versicherungsnehmer von begründeten oder unbegründeten Haftpflichtansprüchen zu befreien (Bruck-Möller-Johanssen, VVG8 IV 291). Nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherer es für geboten erachtet, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Da feststeht, daß der Kläger die Herausgabe der Originalurkunde auf Anweisung der Verkäufer verweigerte, hat schon das Erstgericht zu Recht einen teilweisen Ausschluß der Prozeßkostenersatzansprüche nach Art.4 I Z 3 AVBV verneint. Die beklagte Partei hat demnach den vom Kläger den Verkäufern schuldhaft in Form von Prozeßkosten verursachten Vermögensschaden von S 443.229,62 abzüglich des Selbstbehaltes von 10 %, d.s. S 398.906,66 zu decken und die Kosten der Nebenintervention von S 115.622,11 abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 % (Art.3 Abs.1 lit.c AVBV), d.s. S 104.059,90 s.A. zu tragen. Ein über die Versicherungssumme hinausgehender Ersatzanspruch des Klägers käme nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Die Nichtabgabe einer unbegründeten Deckungsablehnung vor Beginn des Rechtsstreites zwischen den Parteien des Kaufvertrages oder im Verlauf desselben bildet keine Verletzung des Versicherungsvertrages.Anders verhält es sich bei den Kosten der Nebenintervention der beklagten Partei. Im Rahmen der Verpflichtung, den Versicherungsnehmer von begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien, schuldet der Versicherer die Bezahlung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Dies bringt Paragraph 150, Absatz eins, VersVG und der damit übereinstimmende Artikel 3, Absatz 6, Litera a, AVBV dadurch zum Ausdruck, daß die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten umfaßt. Regelmäßig betrifft die Kostenzahlungspflicht die Abwehr von Ansprüchen des geschädigten Dritten. In besonderen Fällen können aber auch die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention in den Rahmen der Verpflichtung des Versicherers fallen, den Versicherungsnehmer von begründeten oder unbegründeten Haftpflichtansprüchen zu befreien (Bruck-Möller-Johanssen, VVG8 römisch vier 291). Nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherer es für geboten erachtet, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Da feststeht, daß der Kläger die Herausgabe der Originalurkunde auf Anweisung der Verkäufer verweigerte, hat schon das Erstgericht zu Recht einen teilweisen Ausschluß der Prozeßkostenersatzansprüche nach Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV verneint. Die beklagte Partei hat demnach den vom Kläger den Verkäufern schuldhaft in Form von Prozeßkosten verursachten Vermögensschaden von S 443.229,62 abzüglich des Selbstbehaltes von 10 %, d.s. S 398.906,66 zu decken und die Kosten der Nebenintervention von S 115.622,11 abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 % (Artikel 3, Absatz eins, Litera c, AVBV), d.s. S 104.059,90 s.A. zu tragen. Ein über die Versicherungssumme hinausgehender Ersatzanspruch des Klägers käme nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht. Die Nichtabgabe einer unbegründeten Deckungsablehnung vor Beginn des Rechtsstreites zwischen den Parteien des Kaufvertrages oder im Verlauf desselben bildet keine Verletzung des Versicherungsvertrages.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.