Rechtssatz RS0081093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081093
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Norm
AVBV Art3 Abs6 lita
VersVG §150
Rechtssatz
Die Prozeßkosten zwischen Vertragspartnern aufgrund eines Fehlens des vertragserrichtenden Versicherungsnehmer sind nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach § 150 VersVG bzw nach Art 3 Abs 6 lit a AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruches dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Versicherungsnehmers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungssumme.Die Prozeßkosten zwischen Vertragspartnern aufgrund eines Fehlens des vertragserrichtenden Versicherungsnehmer sind nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach Paragraph 150, VersVG bzw nach Artikel 3, Absatz 6, Litera a, AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruches dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Versicherungsnehmers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungssumme.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 15/91
Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 15/91
Veröff: VersR 1992,121 = VersR 1992,987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081093
Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00015_9100000_002