Rechtssatz RS0038793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0038793
Geschäftszahl
1Ob611/54; 11Os74/82
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Das tatsächliche Risiko der Uneinbringlichkeit, in das sich fast jeder Wucherer bei Kreditgeschäften mit unerfahrenen, leichtsinnigen, verstandesschwachen und bedrängten Personen einläßt, kann nicht dazu dienen, das von ihm in Anspruch genommene übermäßige Entgelt als gerechtfertigte Risikoprämie erscheinen zu lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 611/54
Entscheidungstext OGH 13.10.1954 1 Ob 611/54
- 11 Os 74/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Os 74/82
Ähnlich; Beisatz: Sinn und Zweck des Wucherverbotes gestatten nicht, die (wirtschaftliche Notlage) Lage des Bewucherten im besonderen zur Begründung der Angemessenheit einer (kraß überhöhten) Gegenleistung heranzuziehen. (T1) Veröff: EvBl 1983/17 S 50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038793
Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0010OB00611_5400000_001