Rechtssatz RS0038803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038803
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Schadenersatzpflicht nur bezüglich jener zukünftigen Schäden festgestellt werden darf, für die konkret die Möglichkeit besteht, dass sie aus einem bestimmten Schadenereignis entstehen können, macht es einerseits erforderlich, das Schadenereignis im Tenor des Feststellungsurteils anzuführen, andererseits steckt das im Spruch genannte Schadenereignis den Umfang der zu ersetzenden Schäden ab.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 606/85
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 606/85
- 1 Ob 187/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Fassung des Klagebegehrens beziehungsweise Urteilsspruchs bei einer Amtshaftungsklage, die auf die Feststellung der Haftung des Bundes für bereits eingetretene, aber noch nicht bezifferbare Schäden, die aus Aufsichtspflichtverletzungen des Bundes resultieren, gerichtet ist. (T1)
- 1 Ob 227/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 227/11f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038803
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0060OB00606_8500000_001