Rechtssatz RS0038834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038834
Geschäftszahl
1Ob311/71; 2Ob52/16k
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
Das Begehren auf Feststellung, ein bestimmter Vertrag sei durch eine Erklärung des Klägers an einem bestimmten Tag aufgehoben worden, ist ein reines Feststellungsbegehren und setzt daher ein Feststellungsinteresse voraus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 311/71
Entscheidungstext OGH 17.12.1971 1 Ob 311/71
Veröff: ÖBl 1972,113
- 2 Ob 52/16k
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
Vgl aber; Beisatz: Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es hingegen keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO. (T1)
Beisatz: Dazu zählen auch Klagen, die auf die deklarative Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrags gerichtet sind, etwa weil es zu dessen Wirksamkeit an einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung fehlt. (T2); Veröff: SZ 2017/52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038834
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00311_7100000_004