Rechtssatz RS0038873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038873
Entscheidungsdatum
26.08.1970
Rechtssatz
Die Haftung des Beklagten für nicht näher bestimmte Schulden des Klägers ist nicht feststellungsfähig. Das gilt auch für das Begehren des Masseverwalters, es wolle die Haftung des Beklagten für die im Konkurs künftig als zu Recht bestehend erkannten Masseforderungen und Konkursforderungen festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038873
Dokumentnummer
JJR_19700826_OGH0002_0050OB00140_7000000_001