Rechtssatz RS0038891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038891
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Die Beendigung von Vertriebsverträgen mit Kunden bewirkt eine Schmälerung des good will des Unternehmens; die Klage gegen den Mitbewerber wegen Feststellung der Haftung aus der wettbewerbswidrigen Verleitung zur Vertragsauflösung entbehrt daher auch dann nicht des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn bis zum Schluß der Verhandlung die Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen waren und daher noch kein konkreter Gewinn entgangen sein konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038891
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00054_8800000_001