Rechtssatz RS0038894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038894
Entscheidungsdatum
23.03.1976
Rechtssatz
Wird die Feststellung des aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechtes gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO behauptet und nachgewiesen werden (vgl auch SZ 39/21).Wird die Feststellung des aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechtes gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach Paragraph 228, ZPO behauptet und nachgewiesen werden vergleiche auch SZ 39/21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038894
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00508_7600000_001