Rechtssatz RS0038899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038899
Entscheidungsdatum
05.04.1973
Rechtssatz
Das rechtliche Interesse eines Miteigentümers und Wohnungseigentümers eines Hauses an der Feststellung, daß einem anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieses Hauses ihm gegenüber kein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages über eine bestimmte Garage in diesem Haus zustehe, ist ohne Rücksicht darauf zu bejahen, ob der Kläger allenfalls auch ein Leistungsbegehren (hier auf Räumung der vom Beklagten benützten Garage) stellen könnte, weil die Rechtskraftwirkung des beantragten Feststellungsurteiles über die eines Leistungsurteiles insoweit hinausgeht, als damit für alle Zukunft der Mangel eines solchen Rechtes des Beklagten gegenüber dem Kläger bindend ausgesprochen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038899
Dokumentnummer
JJR_19730405_OGH0002_0060OB00071_7300000_002