Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038899×

Rechtssatz RS0038899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038899

Geschäftszahl

6Ob71/73

Entscheidungsdatum

05.04.1973

Norm

WEG 1975 §2
WEG 1975 §25
ZPO §228 B3aa
ZPO §228 C1
ZPO §228 C3

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse eines Miteigentümers und Wohnungseigentümers eines Hauses an der Feststellung, daß einem anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieses Hauses ihm gegenüber kein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages über eine bestimmte Garage in diesem Haus zustehe, ist ohne Rücksicht darauf zu bejahen, ob der Kläger allenfalls auch ein Leistungsbegehren (hier auf Räumung der vom Beklagten benützten Garage) stellen könnte, weil die Rechtskraftwirkung des beantragten Feststellungsurteiles über die eines Leistungsurteiles insoweit hinausgeht, als damit für alle Zukunft der Mangel eines solchen Rechtes des Beklagten gegenüber dem Kläger bindend ausgesprochen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 71/73
    Veröff: MietSlg 25534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038899

Dokumentnummer

JJR_19730405_OGH0002_0060OB00071_7300000_002