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Rechtssatz RS0038933×

Rechtssatz RS0038933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038933

Geschäftszahl

4Ob513/79; 6Ob526/87; 1Ob1615/95

Entscheidungsdatum

02.06.1995

Rechtssatz

Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. Im Zusammenhang mit dem folgenden Worten "..... und daß dieses Mietverhältnis daher mit 31.12.1977 aufgelöst wird" jedoch zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
  • 6 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
    Vgl; Beisatz: Feststellungsbegehren, dass der Nichtbestand eines 1983 begründeten Mietverhältnisses festgestellt werden soll, ohne Endigungszeitpunkt; Stattgebung, wenn es nur nach der Sachlage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für diesen Zeitpunkt berechtigt war, weiter reicht aber auch die Rechtskraft nicht. (T1)
  • 1 Ob 1615/95
    Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 1615/95
    Auch; nur: Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0040OB00513_7900000_003