Rechtssatz RS0038933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038933
Geschäftszahl
4Ob513/79; 6Ob526/87; 1Ob1615/95
Entscheidungsdatum
02.06.1995
Rechtssatz
Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. Im Zusammenhang mit dem folgenden Worten "..... und daß dieses Mietverhältnis daher mit 31.12.1977 aufgelöst wird" jedoch zulässig.Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. Im Zusammenhang mit dem folgenden Worten "..... und daß dieses Mietverhältnis daher mit 31.12.1977 aufgelöst wird" jedoch zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
- 6 Ob 526/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
Vgl; Beisatz: Feststellungsbegehren, dass der Nichtbestand eines 1983 begründeten Mietverhältnisses festgestellt werden soll, ohne Endigungszeitpunkt; Stattgebung, wenn es nur nach der Sachlage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für diesen Zeitpunkt berechtigt war, weiter reicht aber auch die Rechtskraft nicht. (T1)
- 1 Ob 1615/95
Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 1615/95
Auch; nur: Die Feststellung, dass "die Kündigung des ...Mietverhältnisses ...rechtswirksam ist", hat, für sich allein nicht ein Recht oder ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, sondern die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Gegenstand und ist daher an sich unzulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038933
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00513_7900000_003