Rechtssatz RS0038940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038940
Entscheidungsdatum
14.10.1976
Rechtssatz
Der Versicherer muß im Ablehnungsschreiben seine Ablehnungsgründe weder anführen, noch ist er an eine gegebene Begründung gebunden. Wird aber eine Deckungsklage eingebracht, so muß über die Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes für den konkreten Schadensfall abschließend entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038940
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_002