Rechtssatz RS0038955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038955
Geschäftszahl
9ObA55/94 (9ObA56/94)
Entscheidungsdatum
29.06.1994
Rechtssatz
Wird die Feststellung eines konkreten Rechtsanspruches begehrt, ist die Anführung der Anspruchsquelle notwendiger Gegenstand des Urteilsbegehrens, wenn feststeht, daß die Feststellung der Anspruchsgrundlage über die konkret begehrte Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer zukünftigen Leistung oder sonst zu einem bestimmten Verhalten hinaus für das Rechtsverhältnis der Streitteile von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038955
Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_009OBA00055_9400000_001