Rechtssatz RS0038973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038973
Entscheidungsdatum
28.04.1981
Rechtssatz
In der Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1 ArbVG vorliegt, liegt ein aliud zur Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis dem AngG unterliegt.In der Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph eins, ArbVG vorliegt, liegt ein aliud zur Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis dem AngG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038973
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0040OB00147_8000000_003