Rechtssatz RS0038982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038982
Entscheidungsdatum
19.12.1973
Rechtssatz
Das Recht oder Rechtsverhältnis, das mit dem Urteil über eine Feststellungsklage festgestellt werden soll, muß den rechtlichen Bereich der klagenden Partei berühren. Das (gültige) Bestehen eines Vertrages ist feststellungsfähig (Fasching, Kommentar III 60).Das Recht oder Rechtsverhältnis, das mit dem Urteil über eine Feststellungsklage festgestellt werden soll, muß den rechtlichen Bereich der klagenden Partei berühren. Das (gültige) Bestehen eines Vertrages ist feststellungsfähig (Fasching, Kommentar römisch drei 60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038982
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0050OB00255_7300000_001