Rechtssatz RS0039009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039009
Geschäftszahl
4Ob143/80; 4Ob67/84
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Dem Begehren auf Feststellung eines Angestelltenverhältnisses kann im Sinne des § 406 ZPO nur stattgegeben werden, wenn dieses im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz noch besteht.Dem Begehren auf Feststellung eines Angestelltenverhältnisses kann im Sinne des Paragraph 406, ZPO nur stattgegeben werden, wenn dieses im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz noch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039009
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00143_8000000_002