Rechtssatz RS0039038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039038
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Rechtssatz
Die dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben, den Stand der Masse zu ermitteln, für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren, begründen das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach § 46 KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört.Die dem Masseverwalter übertragenen Aufgaben, den Stand der Masse zu ermitteln, für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Masseforderungen ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit zu liquidieren, begründen das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß eine als Masseforderung geltend gemachte Forderung nicht zu den nach Paragraph 46, KO vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen gehört.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 322/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 322/84
Veröff: JBl 1986,666 = SZ 58/191
- 8 Ob 608/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 608/89
Auch; Beisatz: Grundsätzliche Berechtigung des Masseverwalters, bei Meinungsverschiedenheiten die Zugehörigkeit einer Forderung zum Kreis der Masseforderungen einer Klärung mittels Feststellungsklage zuzuführen. (T1)
- 8 Ob 1002/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 1002/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039038
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00322_8400000_001