Rechtssatz RS0039043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039043
Entscheidungsdatum
02.12.1969
Rechtssatz
Gerichtliche Zuständigkeit für Begehren auf Feststellung zur Abwehr einer nach § 9 UWG drohenden Unterlassungsklage, wenn die Frage zur Entscheidung steht, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt und die Gründe, aus denen dieser Verstoß behauptet wird (markenrechtliche und andere), sich nicht voneinander trennen lassen (hier "Karmelitengeist" und "Carmol - Karmelitergeist").Gerichtliche Zuständigkeit für Begehren auf Feststellung zur Abwehr einer nach Paragraph 9, UWG drohenden Unterlassungsklage, wenn die Frage zur Entscheidung steht, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt und die Gründe, aus denen dieser Verstoß behauptet wird (markenrechtliche und andere), sich nicht voneinander trennen lassen (hier "Karmelitengeist" und "Carmol - Karmelitergeist").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039043
Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0040OB00358_6900000_001