Rechtssatz RS0039074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039074
Geschäftszahl
4Ob534/69; 6Ob177/69
Entscheidungsdatum
10.09.1969
Rechtssatz
Ähnlich wie bei Dauerschuldverhältnissen ist auch für die Klage auf Feststellung des Erlöschens von laufenden Unterhaltsforderungen das rechtliche Interesse hieran schon deshalb anzunehmen, weil sich die Rechtsbeziehungen zwischen des Streitteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen erschöpfen, sondern die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Unterhaltsforderung gleichzeitig auch darüber abspricht, ob noch in der Zukunft Unterhaltsforderungen entstehen, wobei, wie immer in Unterhaltssachen, durch eine Änderung der Sachlage sich auch eine Änderung hinsichtlich des Bestandes der Unterhaltsforderung ergeben kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/69
Entscheidungstext OGH 20.05.1969 4 Ob 534/69
Veröff: SZ 47/63 = EFSlg 12268
- 6 Ob 177/69
Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 177/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039074
Dokumentnummer
JJR_19690520_OGH0002_0040OB00534_6900000_001