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Rechtssatz RS0039094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039094

Geschäftszahl

7Ob628/83

Entscheidungsdatum

07.07.1983

Rechtssatz

Richtet sich das rechtliche Interesse des Anwartschaftsberechtigten ausnahmsweise nicht bloß gegen die Verlassenschaft, sondern auch gegen den bestreitenden Miterben persönlich, gegen den eine Leistungsklage aber noch nicht möglich ist, so ist das Feststellungsinteresse gegeben, ohne daß sich der Kläger auf eine Leistungsklage gegen die Verlassenschaft verweisen lassen müßte, mit der vor der Einantwortung des Nachlasses eine rechtskräftige Klärung des Anspruches im Verhältnis zwischen den Streitteilen selbst nicht möglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 628/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039094

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0070OB00628_8300000_001