Rechtssatz RS0039095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039095
Entscheidungsdatum
19.03.1980
Rechtssatz
Bei Dauerschuldverhältnissen erschöpft sich die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen, die gerichtliche Entscheidung über den Bestand des Dauerschuldverhältnisses bildet die Grundlage für die weiteren erst in Zukunft fällig werdenden oder überhaupt erst entstehenden Leistungsansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039095
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_003