Rechtssatz RS0039100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039100
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Norm
UrlG §4 Abs4
ZPO §228 B3bb
Rechtssatz
Die vom Arbeitgeber erhobene Klage gemäß § 4 Abs 4 UrlG ist eine Feststellungsklage. Durch sie soll deklarativ die Feststellung des Nichtbestehens des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Rechtes, den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt (oder auf die von ihm gewünschte Dauer) anzutreten, erzielt werden. Begehren:Die vom Arbeitgeber erhobene Klage gemäß Paragraph 4, Absatz 4, UrlG ist eine Feststellungsklage. Durch sie soll deklarativ die Feststellung des Nichtbestehens des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Rechtes, den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt (oder auf die von ihm gewünschte Dauer) anzutreten, erzielt werden. Begehren:
Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, seinen Urlaub zu dem näher bestimmten Zeitpunkt anzutreten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 66/79
Veröff: Arb 9815 = DRdA 1980,53 = IndS 1980,1210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039100
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_001