Rechtssatz RS0039180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039180
Geschäftszahl
2Ob665/31; 4Ob187/12x
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Streitanhängigkeit besteht nicht, wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Kündigung einbringt und daneben für den gleichen Zeitpunkt einen Räumungsauftrag nach § 567 ZPO erwirkt und gegen beide Einwendungen erhoben werden.Streitanhängigkeit besteht nicht, wenn der Vermieter gegen den Mieter eine Kündigung einbringt und daneben für den gleichen Zeitpunkt einen Räumungsauftrag nach Paragraph 567, ZPO erwirkt und gegen beide Einwendungen erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 665/31
Entscheidungstext OGH 22.07.1931 2 Ob 665/31
Veröff: SZ 13/164
- 4 Ob 187/12x
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 187/12x
Auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0039180
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19310722_OGH0002_0020OB00665_3100000_001