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Rechtssatz RS0039259×

Rechtssatz RS0039259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039259

Geschäftszahl

1Ob292/68 (1Ob293/68); 4Ob47/90; 4Ob48/90

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht eine Klageänderung nicht zuläßt und zugleich mit Urteil über die ursprüngliche Klage entscheidet, kann sich der Kläger darauf beschränken, nur den Beschluß mit Rekurs anzufechten; ist dieses Rechtsmittel begründet, hat das Rekursgericht nicht nur die Klagsänderung beschlußmäßig zuzulassen, sondern aus Anlaß des Rekurses auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über das geänderte Begehren aufzutragen. Nach diesen Kriterien ist auch der ähnliche Fall zu beurteilen, daß ein Klagebegehren, das jeweils zur Gänze aus verschiedenen Rechtsgründen abgeleitet wird, hinsichtlich eines Teiles derselben wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, hinsichtlich der übrigen aber abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 292/68
    Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 292/68
  • 4 Ob 47/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 47/90
  • 4 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 48/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039259

Dokumentnummer

JJR_19681219_OGH0002_0010OB00292_6800000_001