Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs - auf den zufolge des Datums der Entscheidung des Rekursgerichtes (28.11.1989) noch das Rechtsmittelrecht vor dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 Anwendung findet - ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (alte Fassung) unzulässig (§ 528 Abs 2 ZPO Äalte FassungÜ). Soweit die Beklagte Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend macht, weil das Rekursverfahren entgegen dem analog anzuwendenden § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO einseitig geblieben sei, zeigt sie keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (alte Fassung) erhebliche Frage des Verfahrensrechts auf: Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Rekurse (Revisionsrekurse) gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Klageänderung in der taxativen Aufzählung des § 521 a ZPO nicht angeführt; auch der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen (4 Ob 1510/84; 5 Ob 538/86;Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs - auf den zufolge des Datums der Entscheidung des Rekursgerichtes (28.11.1989) noch das Rechtsmittelrecht vor dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 Anwendung findet - ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (alte Fassung) unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO Äalte FassungÜ). Soweit die Beklagte Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend macht, weil das Rekursverfahren entgegen dem analog anzuwendenden Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO einseitig geblieben sei, zeigt sie keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (alte Fassung) erhebliche Frage des Verfahrensrechts auf: Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Rekurse (Revisionsrekurse) gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Klageänderung in der taxativen Aufzählung des Paragraph 521, a ZPO nicht angeführt; auch der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen (4 Ob 1510/84; 5 Ob 538/86;
8 Ob 659/86; 8 Ob 69, 70/86; 2 Ob 560,561/87; 4 Ob 508/89;
2 Ob 522/89 ua) ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht zu den in § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses gehört. Eine analoge Anwendung des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO verbietet sich hier schon deshalb, weil die Streitanhängigkeit einer Klageänderung entweder mit der Zustimmung des Beklagten oder onst erst mit der Zulassung durch das Gericht eintritt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1173; SZ 56/157).2 Ob 522/89 ua) ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht zu den in Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses gehört. Eine analoge Anwendung des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO verbietet sich hier schon deshalb, weil die Streitanhängigkeit einer Klageänderung entweder mit der Zustimmung des Beklagten oder onst erst mit der Zulassung durch das Gericht eintritt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1173; SZ 56/157).
Im übrigen hat das Rekursgericht entgegen der Meinung des Beklagten die Bestimmung des § 235 Abs 3 ZPO in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen sind, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching aaO Rz 1240; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 196;Im übrigen hat das Rekursgericht entgegen der Meinung des Beklagten die Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen sind, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching aaO Rz 1240; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 196;
SZ 43/35; JBl. 1973, 43; SZ 47/49; EFSlg 36.717; Arb 10192;
VersRdSch 1989, 253; 4 Ob 10/88; 4 Ob 563/88 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie es das Erstgericht hier bejaht, das Rekursgericht aber verneint hat, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching III 122; Arb 10192; 4 Ob 563/88). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann demnach im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden. Entgegen der Meinung der Beklagten läßt sich auch aus § 20 Abs 1 UWG lediglich ableiten, daß wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Raschlebigkeit der Werbung - abweichend vom allgemeinen Verjährungsrecht - in ihrer Verfolgbarkeit verkürzt werden sollten;VersRdSch 1989, 253; 4 Ob 10/88; 4 Ob 563/88 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie es das Erstgericht hier bejaht, das Rekursgericht aber verneint hat, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching römisch drei 122; Arb 10192; 4 Ob 563/88). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; sie kann demnach im Rahmen des vorliegenden (Grundsatz-)Revisionsrekurses nicht geprüft werden. Entgegen der Meinung der Beklagten läßt sich auch aus Paragraph 20, Absatz eins, UWG lediglich ableiten, daß wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Raschlebigkeit der Werbung - abweichend vom allgemeinen Verjährungsrecht - in ihrer Verfolgbarkeit verkürzt werden sollten;
daraus folgt aber noch keineswegs, daß nicht auch hier Prozeßökonomie und öffentliches Rechtspflegeinteresse die Zulassung von Klageänderungen begünstigen können sollten.
Im übrigen hat die Beklagte nach ihrer Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelantrag zwar auch den das Ersturteil betreffenden Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes angefochten, dazu aber im Rechtsmittel nicht das Geringste ausgeführt, obwohl das Gericht zweiter Instanz gerade darin die den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage gesehen hat. Auch sie ist aber vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gelöst worden: Wenn nämlich das Erstgericht eine Klageänderung nicht zuläßt und zugleich mit Urteil über die ursprüngliche Klage entscheidet, kann sich der Kläger darauf beschränken, nur den Beschluß mit Rekurs anzufechten; ist dieses Rechtsmittel begründet, dann hat das Rekursgericht nicht nur die Klageänderung zuzulassen, sondern aus Anlaß des Rekurses auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über das geänderte Begehren aufzutragen (Fasching III 123 f; 1 Ob 292,293/68); dieser Aufhebungsbeschluß ist dann eine notwendige Folge der Entscheidung über die Klageänderung. Der Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 526 Abs 2 ZPO (alte Fassung) zurückzuweisen. Im übrigen hat die Beklagte nach ihrer Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelantrag zwar auch den das Ersturteil betreffenden Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes angefochten, dazu aber im Rechtsmittel nicht das Geringste ausgeführt, obwohl das Gericht zweiter Instanz gerade darin die den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage gesehen hat. Auch sie ist aber vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gelöst worden: Wenn nämlich das Erstgericht eine Klageänderung nicht zuläßt und zugleich mit Urteil über die ursprüngliche Klage entscheidet, kann sich der Kläger darauf beschränken, nur den Beschluß mit Rekurs anzufechten; ist dieses Rechtsmittel begründet, dann hat das Rekursgericht nicht nur die Klageänderung zuzulassen, sondern aus Anlaß des Rekurses auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über das geänderte Begehren aufzutragen (Fasching römisch drei 123 f; 1 Ob 292,293/68); dieser Aufhebungsbeschluß ist dann eine notwendige Folge der Entscheidung über die Klageänderung. Der Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Gründen gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO (alte Fassung) zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung, in der die Klägerin auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung, in der die Klägerin auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.