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Rechtssatz RS0039277

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039277

Geschäftszahl

9ObA227/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Rechtssatz

Handelt es sich um einen Anspruch, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn feststeht, daß nach Ablauf der dreijährigen Frist weitere Schäden auftreten können. Beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, so fehlt vorerst das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zur Verhinderung des Eintrittes der Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039277

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00227_9400000_002