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Rechtssatz RS0039367×

Rechtssatz RS0039367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039367

Geschäftszahl

4Ob304/71; 8Ob502/76 (8Ob503/76); 4Ob98/77; 8Ob509/80

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Rechtssatz

Wird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. Erst wenn die Änderung in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, ZPO) vorgetragen wurde, stellt sich heraus, ob der Gegner Einwendungen gegen sie erhebt und ob daher eine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO erforderlich ist. Vorher ist für eine solche Entscheidung kein Anlaß und auch keine Grundlage gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 23.02.1971 4 Ob 304/71
    Veröff: EvBl 1971/297 S 548 = ÖBl 1971,134
  • 8 Ob 502/76
    Entscheidungstext OGH 18.02.1976 8 Ob 502/76
    nur: Stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. (T1) Veröff: RZ 1976/102 S 201 = SZ 49/25
  • 4 Ob 98/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 98/77
    nur: Wird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder. (T2) nur T1; Veröff: IndS 1978 H3,1108
  • 8 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 509/80
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039367

Dokumentnummer

JJR_19710223_OGH0002_0040OB00304_7100000_002