Aus der Begründung:
1. Zu den Revisionsrekursen:
Die Revisionsrekurse sind nicht gerechtfertigt. Der Beklagte und dessen Nebenintervenientin machen geltend, das Erstgericht habe zunächst den Beschluß verkündet, über das ursprüngliche Vorbringen keine Beweise aufzunehmen. Der Kläger habe erst nach Verkündigung dieses Beschlusses ergänzendes Vorbringen erstattet. Die daraufhin erfolgte Bestreitung dieses Vorbringens durch den Beklagten und dessen Nebenintervenienten könne nicht als Verhandeln und somit nicht als Zustimmung zum geänderten Vorbringen des Klägers angesehen werden, da das Erstgericht zu diesem Zeitpunkt seinen Beschluß, keine Beweise aufzunehmen, nicht widerrufen gehabt habe und daher unklar gewesen sei, ob es das geänderte Vorbringen überhaupt zulassen werde. Der Beklagte und dessen Nebenintervenienten hätten dem geänderten Vorbringen sofort widersprochen, sobald das Erstgericht einen Beweisbeschluß über das geänderte Vorbringen gefaßt habe. Die Bestreitung des geänderten Vorbringens durch den Beklagten und dessen Nebenintervenienten könne im Zusammenhang mit dem ganzen Verhandlungsablauf nicht als Zustimmung zur Klagsänderung angesehen werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf die Klagsänderung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Beklagten. Die "stillschweigende Zustimmung zur Klagsänderung" liegt dann vor, wenn der Beklagte - ohne gegen die Klagsänderung Einwendung zu erheben - über die abgeänderte Klage verhandelt (§ 235 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz statuiert hier eine unwiderlegbare Rechtsvermutung (vgl. Fasching III, 121 Anm. 8). Dem Beklagten ist daher nur ein zeitlich abgegrenztes Widerspruchsrecht eingeräumt. Er verwirkt es, sobald er "über die abgeänderte Klage verhandelt" (vgl. Sperl, Lehrbuch, 325). Die Partei verhandelt, wenn sie Prozeßhandlungen im technischen Sinne setzt, wozu auch die Erklärung über die vom Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise gehört (vgl. §§ 176, 177 und 178 ZPO; Fasching II, 694 Anm. 4 und 843 Anm. 4). Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne (vgl. JBl. 1972, 326), das ein "Verhandeln" darstellt (vgl. 1 Ob 151, 201/75 und 6 Ob 191/66). Nach Erstattung des geänderten Vorbringens des Klägers war es Sache des Beklagten, gegen eine Klagsänderung Einwendung zu erheben. Mit der Bestreitung des geänderten Vorbringens hat er aber darüber verhandelt und damit das zeitlich abgegrenzte Widerspruchsrecht verwirkt. Stimmt der Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich oder stillschweigend zu, dann ist die Klagsänderung zugelassen und das Gericht hat sich einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu enthalten und dem weiteren Verfahren ohne weiteres das geänderte Begehren zugrundezulegen (vgl. Fasching III, 122 Anm. 9; EvBl. 1971/297). Das Rekursgericht ist daher aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, daß das Erstgericht gar keine Möglichkeit mehr hatte, die Klagsänderung nicht zuzulassen.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf die Klagsänderung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Beklagten. Die "stillschweigende Zustimmung zur Klagsänderung" liegt dann vor, wenn der Beklagte - ohne gegen die Klagsänderung Einwendung zu erheben - über die abgeänderte Klage verhandelt (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO). Das Gesetz statuiert hier eine unwiderlegbare Rechtsvermutung vergleiche Fasching römisch drei, 121 Anmerkung 8, ). Dem Beklagten ist daher nur ein zeitlich abgegrenztes Widerspruchsrecht eingeräumt. Er verwirkt es, sobald er "über die abgeänderte Klage verhandelt" vergleiche Sperl, Lehrbuch, 325). Die Partei verhandelt, wenn sie Prozeßhandlungen im technischen Sinne setzt, wozu auch die Erklärung über die vom Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise gehört vergleiche Paragraphen 176, 177 und 178 ZPO; Fasching römisch zwei, 694 Anmerkung 4, und 843 Anmerkung 4, ). Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist ein Tatsachenvorbringen in diesem Sinne vergleiche JBl. 1972, 326), das ein "Verhandeln" darstellt vergleiche 1 Ob 151, 201/75 und 6 Ob 191/66). Nach Erstattung des geänderten Vorbringens des Klägers war es Sache des Beklagten, gegen eine Klagsänderung Einwendung zu erheben. Mit der Bestreitung des geänderten Vorbringens hat er aber darüber verhandelt und damit das zeitlich abgegrenzte Widerspruchsrecht verwirkt. Stimmt der Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich oder stillschweigend zu, dann ist die Klagsänderung zugelassen und das Gericht hat sich einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu enthalten und dem weiteren Verfahren ohne weiteres das geänderte Begehren zugrundezulegen vergleiche Fasching römisch drei, 122 Anmerkung 9, ; EvBl. 1971/297). Das Rekursgericht ist daher aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, daß das Erstgericht gar keine Möglichkeit mehr hatte, die Klagsänderung nicht zuzulassen.
Den Revisionsrekursen war daher nicht Folge zu geben.
2. Zu den Rekursen:
Vor Eingehen in die sachliche Erledigung der Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war deren Zulässigkeit zu prüfen. Der angefochtene Beschluß stellt sich formell als ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 519 Z. 3 ZPO dar, der als solcher ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar wäre. Der OGH hat aber in seiner Entscheidung SZ 27/16 die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen infolge Berufung ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bejaht, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht unter Zulassung einer in erster Instanz abgelehnten Klagsänderung die Verhandlung über das geänderte Begehren aufgetragen hat, weil in diesem Falle die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur als eine notwendige Folge der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung erscheine. An dieser Rechtsansicht hat der OGH auch in der Folge in zahlreichen nicht veröffentlichten Entscheidungen festgehalten (vgl. 6 Ob 349, 350/66; 5 Ob 206, 209, 210/67; 1 Ob 88, 89/68; 3 Ob 47, 48/69; 7 Ob 109, 112/70; 7 Ob 65, 66/70; 1 Ob 216, 217/71 und 5 Ob 97, 98/72). Auch die Lehre billigt die Anfechtbarkeit eines solchen Aufhebungsbeschlusses in analoger Anwendung des § 519 Z. 2 ZPO (vgl. Fasching III, 124). In seinen Entscheidungen 1 Ob 151, 201/75 und 3 Ob 68, 69/74 ist der OGH unter ausdrücklicher Ablehnung der vorgenannten Rechtsprechung von dieser abgegangen, hat die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses verneint, weil dieser eindeutig unter die Bestimmungen des § 519 Z. 3 ZPO zu subsumieren sei und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 519 Z. 2 ZPO mangels einer der Klagszurückweisung wegen Nichtigkeit auch nur annähernd entsprechenden Entscheidung fehlten.Vor Eingehen in die sachliche Erledigung der Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes war deren Zulässigkeit zu prüfen. Der angefochtene Beschluß stellt sich formell als ein Aufhebungsbeschluß im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO dar, der als solcher ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar wäre. Der OGH hat aber in seiner Entscheidung SZ 27/16 die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen infolge Berufung ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bejaht, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht unter Zulassung einer in erster Instanz abgelehnten Klagsänderung die Verhandlung über das geänderte Begehren aufgetragen hat, weil in diesem Falle die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur als eine notwendige Folge der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung erscheine. An dieser Rechtsansicht hat der OGH auch in der Folge in zahlreichen nicht veröffentlichten Entscheidungen festgehalten vergleiche 6 Ob 349, 350/66; 5 Ob 206, 209, 210/67; 1 Ob 88, 89/68; 3 Ob 47, 48/69; 7 Ob 109, 112/70; 7 Ob 65, 66/70; 1 Ob 216, 217/71 und 5 Ob 97, 98/72). Auch die Lehre billigt die Anfechtbarkeit eines solchen Aufhebungsbeschlusses in analoger Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO vergleiche Fasching römisch drei, 124). In seinen Entscheidungen 1 Ob 151, 201/75 und 3 Ob 68, 69/74 ist der OGH unter ausdrücklicher Ablehnung der vorgenannten Rechtsprechung von dieser abgegangen, hat die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses verneint, weil dieser eindeutig unter die Bestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zu subsumieren sei und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO mangels einer der Klagszurückweisung wegen Nichtigkeit auch nur annähernd entsprechenden Entscheidung fehlten.
Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung der Bestimmungen des § 519 Z. 2 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - zwar ohne Wahrnehmung einer Nichtigkeit und ohne Ausspruch einer Klagszurückweisung - dem Verfahren ein Ende gesetzt werde, so daß sie ihrem Wesen nach einer Nichtigerklärung der Sachentscheidung der ersten Instanz mit Zurückweisung der Klage gleichkommen (vgl. Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl. 1953, 59; Rsp. 1930/15, ZBl. 1934/327; Spr. 50 (neu) = JBl. 1958, 365; JBl. 1958, 313). Dies trifft vor allem auf Beschlüsse zu, mit denen das Berufungsgericht einen Teil des Urteiles des Erstgerichtes wegen Überschreitung des Klagebegehrens aufhebt und dem Prozeß insoweit ein Ende setzt. In demselben Sinne hat die Rechtsprechung die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 519 Z. 2 ZPO auf Beschlüsse bejaht, mit denen das Berufungsgericht den eine Klagserweiterung meritorisch erledigenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes aufhebt, weil es die Klagserweiterung für nicht zulässig erachtet (vgl. JBl. 1960, 21). Dabei handelt es sich um einen Fall einer Klagsänderung, bei dem der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Verfahren hinsichtlich des erweiterten Begehrens ein Ende setzt. Nicht anders verhält es sich in den Fällen, in denen das Rekursgericht bzw. das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht eine Klagsänderung durch Änderung des Begehrens oder des Rechtsgrundes für nicht zulässig hält und das darüber ergangene Urteil des Erstgerichtes aufhebt und diesem die Entscheidung über die ursprüngliche Klage aufträgt, daß mit dem Aufhebungsbeschluß die Entscheidung über die mit der Klagsänderung erhobene Klage abgelehnt wird. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Anfechtungsbestimmungen des § 519 Z. 2 ZPO für jene berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse gegeben sind, mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes über das geänderte Klagebegehren wegen Ablehnung der Klagsänderung durch das Berufungsgericht bzw. das Rekursgericht aufgehoben wird. Die Entscheidung SZ 27/167 und die ihr folgenden Entscheidungen haben aber auch die innige Verkettung des Aufhebungsbeschlusses mit der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung in den Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuläßt und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufhebt sowie diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufträgt, richtig erkannt und darauf hingewiesen, daß die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes doch nur als eine notwendige Folge der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung sei. Dies zeigt sich besonders deutlich in jenen Fällen, in denen der OGH in Erledigung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes über die Nichtzulassung der Klagsänderung wiederherstellt und damit der vom Berufungsgericht übertragenen Bindung für eine Entscheidung über das geänderte Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Erstgericht aber - würde man die Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses in diesem Falle bejahen - bereits vor der Entscheidung des OGH über den Revisionsrekurs unter Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die geänderte Klage entschieden hätte. Zur Vermeidung derartiger Kollisionen zwischen der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung und dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erachtet daher der erkennende Senat unter Festhaltung an die in der Entscheidung SZ 27/167 und in den ihr folgenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht den Rekurs auch gegen einen infolge Berufung ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt in analoger Anwendung des § 519 Z. 2 ZPO für zulässig, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht unter Zulassung einer in erster Instanz ablehnenden Klagsänderung die Verhandlung über das geänderte Begehren aufgetragen hat.Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - zwar ohne Wahrnehmung einer Nichtigkeit und ohne Ausspruch einer Klagszurückweisung - dem Verfahren ein Ende gesetzt werde, so daß sie ihrem Wesen nach einer Nichtigerklärung der Sachentscheidung der ersten Instanz mit Zurückweisung der Klage gleichkommen vergleiche Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO, JBl. 1953, 59; Rsp. 1930/15, ZBl. 1934/327; Spr. 50 (neu) = JBl. 1958, 365; JBl. 1958, 313). Dies trifft vor allem auf Beschlüsse zu, mit denen das Berufungsgericht einen Teil des Urteiles des Erstgerichtes wegen Überschreitung des Klagebegehrens aufhebt und dem Prozeß insoweit ein Ende setzt. In demselben Sinne hat die Rechtsprechung die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO auf Beschlüsse bejaht, mit denen das Berufungsgericht den eine Klagserweiterung meritorisch erledigenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes aufhebt, weil es die Klagserweiterung für nicht zulässig erachtet vergleiche JBl. 1960, 21). Dabei handelt es sich um einen Fall einer Klagsänderung, bei dem der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Verfahren hinsichtlich des erweiterten Begehrens ein Ende setzt. Nicht anders verhält es sich in den Fällen, in denen das Rekursgericht bzw. das Berufungsgericht abweichend vom Erstgericht eine Klagsänderung durch Änderung des Begehrens oder des Rechtsgrundes für nicht zulässig hält und das darüber ergangene Urteil des Erstgerichtes aufhebt und diesem die Entscheidung über die ursprüngliche Klage aufträgt, daß mit dem Aufhebungsbeschluß die Entscheidung über die mit der Klagsänderung erhobene Klage abgelehnt wird. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Anfechtungsbestimmungen des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO für jene berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse gegeben sind, mit denen die Entscheidung des Erstgerichtes über das geänderte Klagebegehren wegen Ablehnung der Klagsänderung durch das Berufungsgericht bzw. das Rekursgericht aufgehoben wird. Die Entscheidung SZ 27/167 und die ihr folgenden Entscheidungen haben aber auch die innige Verkettung des Aufhebungsbeschlusses mit der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung in den Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuläßt und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufhebt sowie diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufträgt, richtig erkannt und darauf hingewiesen, daß die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes doch nur als eine notwendige Folge der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung sei. Dies zeigt sich besonders deutlich in jenen Fällen, in denen der OGH in Erledigung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes über die Nichtzulassung der Klagsänderung wiederherstellt und damit der vom Berufungsgericht übertragenen Bindung für eine Entscheidung über das geänderte Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Erstgericht aber - würde man die Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses in diesem Falle bejahen - bereits vor der Entscheidung des OGH über den Revisionsrekurs unter Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die geänderte Klage entschieden hätte. Zur Vermeidung derartiger Kollisionen zwischen der Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung und dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erachtet daher der erkennende Senat unter Festhaltung an die in der Entscheidung SZ 27/167 und in den ihr folgenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht den Rekurs auch gegen einen infolge Berufung ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt in analoger Anwendung des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO für zulässig, wenn das Berufungsgericht dem Erstgericht unter Zulassung einer in erster Instanz ablehnenden Klagsänderung die Verhandlung über das geänderte Begehren aufgetragen hat.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher zwar zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Da der OGH auf Grund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dessen rechtliche Beurteilung in jeder Richtung zu überprüfen hat, der Kläger aber seine Klage nur ergänzend auf den neuen Rechtsgrund gestützt hat, ist die Berechtigung des Begehrens des Klägers auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Sachvorbringens zu prüfen.
Aus der Bestellung des Beklagten zum mittlerweiligen Stellvertreter durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 Abs. 1 lit. h RAO kann eine Rechtsnachfolge des Beklagten in die Rechte und Pflichten des Dr. F als Treuhänder nicht abgeleitet werden. Eine solche Bestellung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der keine Vollmacht der Klienten bzw. der Treuhänder des verstorbenen Rechtsanwaltes hat (Lohsing-Braun, Österr. Anwaltsrecht, 223; SZ 24/39 und SZ 44/43), kann weder ein neues Treuhandverhältnis begrunden, noch Rechte und Pflichten aus einem bereits bestehenden Treuhandverhältnis übertragen. Inhalt und Umfang des Treuhandverhältnisses ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber. Da in der Regel das persönlich entgegengebrachte Vertrauen die Voraussetzung für die Treuhand bildet, endet das Treuhandverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Treuhänders. Bei der fiduziarischen Treuhand fällt denn das Treugut in den Nachlaß und ist dem Fiduzianten bzw. Drittbegünstigten im Sinne der Vereinbarung herauszugeben (vgl. Kastner, Die Treuhand im Österr. Recht, JBl. 1949, 421). Eine davon abweichende im Treuhandvertrag vereinbarte Fortsetzung der Treuhänderfunktion nach dem Tode des Treuhänders Dr. F durch einen vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellten mittlerweiligen Stellvertreter hat der Kläger nicht behauptet. Der auf das ursprüngliche Vorbringen gestützte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wurde daher vom Erstgericht zu Recht verneint.Aus der Bestellung des Beklagten zum mittlerweiligen Stellvertreter durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera h, RAO kann eine Rechtsnachfolge des Beklagten in die Rechte und Pflichten des Dr. F als Treuhänder nicht abgeleitet werden. Eine solche Bestellung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, der keine Vollmacht der Klienten bzw. der Treuhänder des verstorbenen Rechtsanwaltes hat (Lohsing-Braun, Österr. Anwaltsrecht, 223; SZ 24/39 und SZ 44/43), kann weder ein neues Treuhandverhältnis begrunden, noch Rechte und Pflichten aus einem bereits bestehenden Treuhandverhältnis übertragen. Inhalt und Umfang des Treuhandverhältnisses ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Treuhänder und Treugeber. Da in der Regel das persönlich entgegengebrachte Vertrauen die Voraussetzung für die Treuhand bildet, endet das Treuhandverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Treuhänders. Bei der fiduziarischen Treuhand fällt denn das Treugut in den Nachlaß und ist dem Fiduzianten bzw. Drittbegünstigten im Sinne der Vereinbarung herauszugeben vergleiche Kastner, Die Treuhand im Österr. Recht, JBl. 1949, 421). Eine davon abweichende im Treuhandvertrag vereinbarte Fortsetzung der Treuhänderfunktion nach dem Tode des Treuhänders Dr. F durch einen vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellten mittlerweiligen Stellvertreter hat der Kläger nicht behauptet. Der auf das ursprüngliche Vorbringen gestützte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wurde daher vom Erstgericht zu Recht verneint.
Da das Erstgericht - ausgehend von seiner Ablehnung der Klagsänderung - für die geänderte Klage keine Sachgrundlage festgestellt hat, ergibt sich aus der Zulassung der Klagsänderung die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und damit die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Urteiles.