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Rechtssatz RS0039451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039451

Geschäftszahl

3Ob450/51

Entscheidungsdatum

14.11.1951

Rechtssatz

Es ist zumindest in Ehesachen auch nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 534, ZPO eine Änderung des in der Hauptsache gestellten Klagebegehrens zulässig. Hatte die Beklagte im Vorprozeß eine Widerklage erhoben, so steht es ihr frei, im Zusammenhang mit der Wideraufnahmsklage gegen die Vorprozeß von ihrem Gatten auf Paragraph 55, EheG gestützte Klage Widerspruch zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 450/51
    Entscheidungstext OGH 14.11.1951 3 Ob 450/51
    Veröff: SZ 24/311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039451

Dokumentnummer

JJR_19511114_OGH0002_0030OB00450_5100000_001