Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben mit Recht dem Wiederaufnahmsbegehren stattgegeben. Denn die Feststellungen der Untergerichte rechtfertigen die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Beklagte kein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung des Ehebruches des Beklagten trifft.
Die Säumigkeit des Kurators war nicht ausschlaggebend; denn es hat sich auch herausgestellt, daß die vom Richter verfügte Zustellung der Klage an die Beklagte deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Schriftsatz gar nicht in das Ausland abgesendet worden war.
Auch die Anwendung von § 540 Abs. 1 ZPO. ist zulässig gewesen, da der Wiederaufnahmsgrund sich allein schon aus den Prozeßakten ergeben hat, wie die Untergerichte zutreffend feststellten. Es bedurfte daher nicht der Vorlage weiterer Urkunden.Auch die Anwendung von Paragraph 540, Absatz eins, ZPO. ist zulässig gewesen, da der Wiederaufnahmsgrund sich allein schon aus den Prozeßakten ergeben hat, wie die Untergerichte zutreffend feststellten. Es bedurfte daher nicht der Vorlage weiterer Urkunden.
Der Wiederaufnahmsklägerin kommt in dem wiederaufgenommenen Verfahren über die Hauptsache die Parteistellung der Beklagten zu, so daß von ihr neue Ansprüche nur in der Form der Widerklage erhoben werden konnten. Die Erhebung neuer zivilrechtlicher Ansprüche mit einer Wiederaufnahmsklage muß insoweit als zulässig erachtet werden, als es zur Wiederaufnahme des früheren Verfahrens kommt und darin nach dessen Stand, wie er sich bei Aufhebung des Urteils darstellt, die Geltendmachung neuer Ansprüche nach allgemeinen prozessualen Vorschriften möglich ist. Da die Wiederaufnahmsklägerin zunächst mit ihrem Antrag zur Hauptsache Scheidung der Ehe nach § 47 EheG. anstrebte und Scheidung aus "anderen Gründen" (§§ 50 bis 55 EheG.) neben einer Scheidung wegen Ehebruches nicht ausgesprochen werden kann, ist es klar, daß der Antrag der Wiederaufnahmsklägerin in Angehung der Wiederaufnahme auf Aufhebung des früheren Scheidungsurteils gerichtet war.Der Wiederaufnahmsklägerin kommt in dem wiederaufgenommenen Verfahren über die Hauptsache die Parteistellung der Beklagten zu, so daß von ihr neue Ansprüche nur in der Form der Widerklage erhoben werden konnten. Die Erhebung neuer zivilrechtlicher Ansprüche mit einer Wiederaufnahmsklage muß insoweit als zulässig erachtet werden, als es zur Wiederaufnahme des früheren Verfahrens kommt und darin nach dessen Stand, wie er sich bei Aufhebung des Urteils darstellt, die Geltendmachung neuer Ansprüche nach allgemeinen prozessualen Vorschriften möglich ist. Da die Wiederaufnahmsklägerin zunächst mit ihrem Antrag zur Hauptsache Scheidung der Ehe nach Paragraph 47, EheG. anstrebte und Scheidung aus "anderen Gründen" (Paragraphen 50 bis 55 EheG.) neben einer Scheidung wegen Ehebruches nicht ausgesprochen werden kann, ist es klar, daß der Antrag der Wiederaufnahmsklägerin in Angehung der Wiederaufnahme auf Aufhebung des früheren Scheidungsurteils gerichtet war.
Die maßgebliche prozeßrechtliche Frage geht dahin, ob die Bestimmung des § 534 Abs. 1 ZPO. der Änderung des ursprünglich auf Scheidung wegen Ehebruches gerichteten Antrages in den Antrag auf Abweisung der auf § 55 des Ehegesetzes begrundeten Klage des Ehemannes nach Ablauf der einmonatigen Frist entgegensteht.Die maßgebliche prozeßrechtliche Frage geht dahin, ob die Bestimmung des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO. der Änderung des ursprünglich auf Scheidung wegen Ehebruches gerichteten Antrages in den Antrag auf Abweisung der auf Paragraph 55, des Ehegesetzes begrundeten Klage des Ehemannes nach Ablauf der einmonatigen Frist entgegensteht.
Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, den Erwägungen des Berufungsgerichtes zu dieser Frage grundsätzlich beizutreten, ohne allerdings der Auffassung des Berufungsgerichtes zu folgen, daß der zweite Antrag gegenüber dem ersten ein Minus darstellt. Damit, daß dem Wiederaufnahmsbegehren Folge gegeben wurde, ist das ursprüngliche Urteil beseitigt worden und es ist daher an dessen Stelle ein anderes zu setzen gewesen. Es wäre daher auch nicht korrekt, in derlei Fällen von einer Aufrechterhaltung oder einer Änderung des früheren Urteils zu sprechen, gleichviel, ob über das Aufhebungs- und Erneuerungsbegehren getrennt oder unter einem entschieden wird. Jedenfalls ist auch bei einer verbundenen Verhandlung das Vorbringen der Parteien, soweit es sich auf das Erneuerungsverfahren bezieht, in dem Sinne zu verstehen, daß es die positive Erledigung des Wiederaufnahmsbegehrens vorwegnimmt und voraussetzt.
Das Wiederaufnahmsverfahren ist grundsätzlich ein Verfahren erster Instanz und unterliegt dann, wenn es eine Ehesache betrifft, den besonderen, für Ehesachen geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften. Der aus § 534 ZPO. abzuleitende Schluß, daß eine Klagsänderung und damit auch eine Änderung des in § 536 Z. 5 ZPO. vorgesehenen Ersatzbegehrens nur innerhalb Monatsfrist zulässig sei, trifft jedenfalls in Ehesachen nicht zu. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme fällt das Scheidungsurteil fort und die Eheleute sind ungeschieden. Die wieder vorhandene Ehe genießt grundsätzlich den Schutz, der einer Ehe durch die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Ehesachen gewährleistet ist. Es muß jede Ehe vor ungerechtfertigter Anfechtung bewahrt werden.Das Wiederaufnahmsverfahren ist grundsätzlich ein Verfahren erster Instanz und unterliegt dann, wenn es eine Ehesache betrifft, den besonderen, für Ehesachen geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften. Der aus Paragraph 534, ZPO. abzuleitende Schluß, daß eine Klagsänderung und damit auch eine Änderung des in Paragraph 536, Ziffer 5, ZPO. vorgesehenen Ersatzbegehrens nur innerhalb Monatsfrist zulässig sei, trifft jedenfalls in Ehesachen nicht zu. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme fällt das Scheidungsurteil fort und die Eheleute sind ungeschieden. Die wieder vorhandene Ehe genießt grundsätzlich den Schutz, der einer Ehe durch die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Ehesachen gewährleistet ist. Es muß jede Ehe vor ungerechtfertigter Anfechtung bewahrt werden.
Aus diesem Gründe muß das Zurückgreifen auf den niemals fallen gelassenen Widerspruch und den ihm entsprechenden Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens nach § 55 EheG. zugelassen werden, weil dieses Verteidigungsmittel der Wiederaufnahmsklägerin und Beklagten des Hauptprozesses die Aufrechterhaltung der Ehe bezweckte. Zumal dann muß dies gelten, wenn, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mit der Umwandlung des Angriffs- in ein Verteidigungsmittel neue Tatsachen und Beweismittel gar nicht geltend gemacht zu werden brauchten.Aus diesem Gründe muß das Zurückgreifen auf den niemals fallen gelassenen Widerspruch und den ihm entsprechenden Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 55, EheG. zugelassen werden, weil dieses Verteidigungsmittel der Wiederaufnahmsklägerin und Beklagten des Hauptprozesses die Aufrechterhaltung der Ehe bezweckte. Zumal dann muß dies gelten, wenn, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mit der Umwandlung des Angriffs- in ein Verteidigungsmittel neue Tatsachen und Beweismittel gar nicht geltend gemacht zu werden brauchten.
Gegen die Lösung der Frage, ob der Widerspruch der Wiederaufnahmsklägerin gegen das Scheidungsbegehren ihres Ehemannes als zulässig und ob er als beachtlich anzusehen sei, wird in der Revision nicht mehr Stellung genommen.
Es war daher das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.