Rechtssatz RS0044392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044392
Geschäftszahl
3Ob450/51; 6Ob242/59
Entscheidungsdatum
16.09.1959
Rechtssatz
Die Erhebung neuer zivilrechtlicher Ansprüche mit einer Wiederaufnahmsklage ist insoweit zulässig, als es zur Wiederaufnahme des früheren Verfahrens kommt und darin nach dessen Stand, wie er sich bei Aufhebung des Urteiles darstellt, die Geltendmachung neuer Ansprüche nach allgemeinen prozessualen Vorschriften möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044392
Dokumentnummer
JJR_19511114_OGH0002_0030OB00450_5100000_002