Rechtssatz RS0039618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039618
Entscheidungsdatum
03.12.1985
Rechtssatz
Im Falle der Präjudizialität eines im Laufe eines Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, kommt es, wenn dessen mittels Zwischenantrag vom Beklagten begehrte Feststellung über den konkreten Prozeß hinauswirkt, nicht darauf an, ob der Beklagte seinen Anspruch mit selbständiger (Widerklage) Klage geltend machen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039618
Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00097_8500000_001