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Rechtssatz RS0039660×

Rechtssatz RS0039660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039660

Geschäftszahl

4Ob574/72; 4Ob87/07h; 6Ob86/14m

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

Es genügt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nur für ein Eventualbegehren oder einen von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen präjudiziell ist; das gleiche gilt dann, wenn er präjudiziell für die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist, der Beklagte aber daneben auch noch den Klageanspruch selbst bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 574/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 574/72
  • 4 Ob 87/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
    Auch; Veröff: SZ 2007/177
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beisatz: Dass für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Präjudizialität hinsichtlich der Gegenforderung ausreicht, entspricht mittlerweile der herrschenden Rechtsprechung. Die in den Entscheidungen 10 Ob 86/07f und 4 Ob 87/07h als Beleg für die Gegenauffassung angeführten Entscheidungen 2 Ob 260/58 und 7 Ob 37/74 lehnen den Zwischenantrag auf Feststellung nur insoweit ab, als sich die Klagsforderung als unbegründet herausstellt und damit über die Gegenforderung gar nicht mehr abzusprechen ist. (T1)

Schlagworte

Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039707.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00574_7200000_001