Rechtssatz RS0039660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039660
Geschäftszahl
4Ob574/72; 4Ob87/07h; 6Ob86/14m
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Es genügt, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nur für ein Eventualbegehren oder einen von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen präjudiziell ist; das gleiche gilt dann, wenn er präjudiziell für die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ist, der Beklagte aber daneben auch noch den Klageanspruch selbst bestreitet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 574/72
Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 574/72
- 4 Ob 87/07h
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/177
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; Beisatz: Dass für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags Präjudizialität hinsichtlich der Gegenforderung ausreicht, entspricht mittlerweile der herrschenden Rechtsprechung. Die in den Entscheidungen 10 Ob 86/07f und 4 Ob 87/07h als Beleg für die Gegenauffassung angeführten Entscheidungen 2 Ob 260/58 und 7 Ob 37/74 lehnen den Zwischenantrag auf Feststellung nur insoweit ab, als sich die Klagsforderung als unbegründet herausstellt und damit über die Gegenforderung gar nicht mehr abzusprechen ist. (T1)
Schlagworte
Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039707.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039660
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00574_7200000_001