Rechtssatz RS0039670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039670
Geschäftszahl
2Ob93/57; 10Ob19/18v
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Rechtssatz
Die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, daß der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039670
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0020OB00093_5700000_001