Rechtssatz RS0039678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039678
Entscheidungsdatum
12.09.1985
Rechtssatz
Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des § 235 Abs 2 ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039678
Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0080OB00059_8500000_001