Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang mit S 66.220,- s.A. statt. Es traf weiters die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand – die Drittbeklagte bis zur Höhe der Versicherungssumme – der Klägerin für 50 % der Schäden aus dem Unfall vom 24. 1. 1981 hafteten.
Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren um weitere S 25.000,- an Schmerzengeld aus, nachdem über ihren Antrag noch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über die von der Klägerin beim Unfall erlittenen Verletzungen eingeholt worden war.
Das Erstgericht gab hierauf dem ausgedehnten Klagebegehren von S 91.220,- s.A. statt und gelangte im übrigen zum gleichen Feststellungsausspruch wie im ersten Rechtsgang.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes dahin beantragte, daß nur S 33.100,- s.A. zugesprochen und nur ein Feststellungsbegehren von 25 % für berechtigt erkannt werde, teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin nur S 66.220,- s.A. zuerkannte und das (ausgedehnte) Mehrbegehren von S 25.000,- abwies. Den Feststellungsausspruch bestätigte es. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 60.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und erklärte die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht für zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes dahin beantragte, daß nur S 33.100,- s.A. zugesprochen und nur ein Feststellungsbegehren von 25 % für berechtigt erkannt werde, teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin nur S 66.220,- s.A. zuerkannte und das (ausgedehnte) Mehrbegehren von S 25.000,- abwies. Den Feststellungsausspruch bestätigte es. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 60.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und erklärte die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht für zulässig.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht im hier allein relevanten abändernden Teil seiner Entscheidung folgende Auffassung:
Die Klägerin habe im ersten Rechtsgang unter Berücksichtigung eines 50%-igen Eigenverschuldens die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 75.000,- begehrt. Das Erstgericht habe S 65.000,- zugesprochen. Das Berufungsgericht habe das Urteil des Erstgerichtes nur zur Prüfung des Unfallsgeschehens aufgehoben, die Schmerzengeldbemessung aber gebilligt. Es sei dem Erstgericht daher verwehrt gewesen, die Frage des Schmerzengeldes noch einmal aufzugreifen. Dies sei ein Verstoß gegen § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO gewesen, welcher dazu führe, daß das Urteil des Erstgerichtes im Umfang des unzulässigerweise ausgedehnten Schmerzengeldbegehrens von S 25.000,- im nicht stattgebenden Sinn abgeändert werden mußte.Die Klägerin habe im ersten Rechtsgang unter Berücksichtigung eines 50%-igen Eigenverschuldens die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 75.000,- begehrt. Das Erstgericht habe S 65.000,- zugesprochen. Das Berufungsgericht habe das Urteil des Erstgerichtes nur zur Prüfung des Unfallsgeschehens aufgehoben, die Schmerzengeldbemessung aber gebilligt. Es sei dem Erstgericht daher verwehrt gewesen, die Frage des Schmerzengeldes noch einmal aufzugreifen. Dies sei ein Verstoß gegen Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gewesen, welcher dazu führe, daß das Urteil des Erstgerichtes im Umfang des unzulässigerweise ausgedehnten Schmerzengeldbegehrens von S 25.000,- im nicht stattgebenden Sinn abgeändert werden mußte.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao Revision der Klägerin, in welcher sie deren Zulassung beantragt, weil das Berufungsgericht eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst habe. Im übrigen wird im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von S 25.000,- inhaltlich unter Heranziehung des Revisionsgrundes des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO, formell auch unter jenem des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO die Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz oder dessen Aufhebung beantragt.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao Revision der Klägerin, in welcher sie deren Zulassung beantragt, weil das Berufungsgericht eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst habe. Im übrigen wird im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von S 25.000,- inhaltlich unter Heranziehung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, formell auch unter jenem des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO die Abänderung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz oder dessen Aufhebung beantragt.
Der Oberste Gerichtshof ordnete die Freistellung der Revisionsbeantwortung an, in welcher beantragt wird, das Rechtsmittel der Gegenseite zu verwerfen.