Rechtssatz RS0039707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039707
Geschäftszahl
2Ob260/58; 10Ob86/07f; 4Ob87/07h
Entscheidungsdatum
13.11.2007
Rechtssatz
Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 236 ZPO und ist daher unzulässig. Damit wird eine Entscheidung über die Gegenforderung selbst begehrt, über die nur im Zusammenhang mit der Klagsforderung und nur dann zu entscheiden ist, wenn das Bestehen der Klagsforderung bejaht wird.Ein Zwischenantrag auf Feststellung, dass die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 236, ZPO und ist daher unzulässig. Damit wird eine Entscheidung über die Gegenforderung selbst begehrt, über die nur im Zusammenhang mit der Klagsforderung und nur dann zu entscheiden ist, wenn das Bestehen der Klagsforderung bejaht wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 260/58
Entscheidungstext OGH 03.12.1958 2 Ob 260/58
Veröff: JBl 1959 H6,157
- 10 Ob 86/07f
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 86/07f
Vgl; Bem: Keine generelle Beantwortung der Frage, ob ein Zwischenantrag auf Feststellung auch in Bezug auf eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen stellt weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den §§ 66f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar. (T2)
- 4 Ob 87/07h
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 87/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/177
Schlagworte
Bem: Siehe die gegenteilige Rechtsprechung in RS0039660.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039707
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19581203_OGH0002_0020OB00260_5800000_001