Rechtssatz RS0039714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039714
Geschäftszahl
2Ob525/55; 8Ob22/70; 1Ob107/72; 4Ob575/75; 3Ob545/76; 4Ob582/81; 1Ob534/85
Entscheidungsdatum
29.03.1985
Rechtssatz
Eine Klagsrücknahme ist auch ohne Anspruchsverzicht zulässig, wenn die Klage vorsichtshalber bei zwei Gerichten eingebracht wurde und nur vor dem zweitangerufenen Gerichte infolge einer vorangegangenen, die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichtes aussprechenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes erklärt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 525/55
Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 525/55
Veröff: EvBl 1956/89 S 161 = SZ 28/220
- 8 Ob 22/70
Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 22/70
Ähnlich; Beisatz: Bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit kann unter Umständen die Vereinbarung ewigen Ruhens einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht gleichgestellt werden. (T1) Veröff: EvBl 1970/233 S 404
- 1 Ob 107/72
Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 107/72
- 4 Ob 575/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 575/75
Auch
- 3 Ob 545/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 3 Ob 545/76
Auch
- 4 Ob 582/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 582/81
Beisatz: Die Klage kann auch noch nach der Einbeziehung des Beklagten in das Prozeßverhältnis ohne seine Zustimmung und ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen werden, wenn über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits ein anderer Rechtsstreit eingeleitet worden ist, in welchem der Anspruch jedenfalls zur Entscheidung kommt. Nicht ausreichend ist, wenn erst nach der Zurücknahme der Klage bei einem anderen Gericht eine neuerliche Klage überreicht wird (so bereits 4 Ob 575/75). (T2)
- 1 Ob 534/85
Entscheidungstext OGH 29.03.1985 1 Ob 534/85
Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht entscheidend, daß über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits ein anderer Rechtsstreit eingeleitet worden ist, in welchem der Anspruch jedenfalls zur Entscheidung kommt. Wesentlich ist nur, daß die Zurückziehung der Klage allein deswegen erfolgte, um der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes Rechnung zu tragen. (T3) Veröff: RZ 1985/58 S 162 = EvBl 1985/141 S 656
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039714
Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0020OB00525_5500000_001