Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der Schiedsrichter gestaltete das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Daß die Heranziehung der Zivilprozeßordnung im schiedsgerichtlichen Verfahren dem § 587 Abs. 1 ZPO entsprach (vgl. Fasching IV 782; derselbe, LB Rz 2206), wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen, da sie bei ihren Rechtsbehauptungen zu den Wirkungen der umstrittenen Klagsrückziehung ausschließlich von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ausgehen. Die Parteihandlungen der Streitteile vor dem Schiedsgericht sind daher nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.Der Schiedsrichter gestaltete das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Daß die Heranziehung der Zivilprozeßordnung im schiedsgerichtlichen Verfahren dem Paragraph 587, Absatz eins, ZPO entsprach vergleiche Fasching römisch vier 782; derselbe, LB Rz 2206), wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen, da sie bei ihren Rechtsbehauptungen zu den Wirkungen der umstrittenen Klagsrückziehung ausschließlich von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ausgehen. Die Parteihandlungen der Streitteile vor dem Schiedsgericht sind daher nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu beurteilen.
Gemäß § 237 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden; wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden. Mit dieser Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht LB Rz 1246). Die Bestimmung des § 237 Abs. 1 ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und etwa unter ausdrücklicher Bezugnahmne auf die Einrede des Beklagten, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, seine Klage allein aus diesem Grund zurückzieht. Der Beklagte ist zwar nicht berechtigt, wegen der Unzuständigkeitseinrede die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern (§§ 260 Abs.1, 239 Abs.2 ZPO); mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede stellt er sich aber immer noch auf den Standpunkt, daß der gegen ihn erhobene Anspruch meritorisch von einem anderen Gerichte zu erledigen sei und damit - wenn es nicht zu einer überweisung der Klage kommt - über denselben Anspruch ein weiteres Verfahren stattfinden muß. Wenn der Kläger in Anerkennung dieses Standpunktes und allein in Berücksichtigung der erhobenen Einrede vor der Entscheidung des Gerichtes über diese die Klage zurückzieht, betrifft diese Prozeßhandlung den materiellen Rechtsanspruch überhaupt nicht, so daß sich die Frage, ob die Klage unter Verzicht auf den materiellen Anspruch zurückgezogen werde, gar nicht stellt. Die Zurücknahme der Klage erfolgt vielmehr allein unter Bedachtnahme auf die prozessuale Einrede des Beklagten, die geltend macht, daß das angerufene Gericht nicht befugt sei, über den materiellen Anspruch abzusprechen. Diesen Fall hat § 237 Abs.1 ZPO nicht im Auge. Selbst wenn man aber annehmen wollte, § 237 Abs.1 ZPO habe doch zu gelten, müßte jedenfalls der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellt werden, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen; und der Hinweis des Klägers darauf, daß er die Klage nur wegen der erhobenen Einrede zurückziehe, bedeutete allein, daß die Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen werde. Eine Auffassung, ein Kläger dürfe nach der ersten Tagsatzung, aber vor Erledigung der Unzuständigkeitseinrede die Klage nur mit Zustimmung des Beklagten oder unter Anspruchsverzicht zurückziehen, obwohl er nur der Einrede entsprechen will und dies auch klarstellt, ist jedenfalls abzulehnen.Gemäß Paragraph 237, Absatz eins, ZPO kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden; wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden. Mit dieser Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht LB Rz 1246). Die Bestimmung des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und etwa unter ausdrücklicher Bezugnahmne auf die Einrede des Beklagten, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, seine Klage allein aus diesem Grund zurückzieht. Der Beklagte ist zwar nicht berechtigt, wegen der Unzuständigkeitseinrede die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern (Paragraphen 260, Absatz eins, 239, Absatz 2, ZPO); mit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede stellt er sich aber immer noch auf den Standpunkt, daß der gegen ihn erhobene Anspruch meritorisch von einem anderen Gerichte zu erledigen sei und damit - wenn es nicht zu einer überweisung der Klage kommt - über denselben Anspruch ein weiteres Verfahren stattfinden muß. Wenn der Kläger in Anerkennung dieses Standpunktes und allein in Berücksichtigung der erhobenen Einrede vor der Entscheidung des Gerichtes über diese die Klage zurückzieht, betrifft diese Prozeßhandlung den materiellen Rechtsanspruch überhaupt nicht, so daß sich die Frage, ob die Klage unter Verzicht auf den materiellen Anspruch zurückgezogen werde, gar nicht stellt. Die Zurücknahme der Klage erfolgt vielmehr allein unter Bedachtnahme auf die prozessuale Einrede des Beklagten, die geltend macht, daß das angerufene Gericht nicht befugt sei, über den materiellen Anspruch abzusprechen. Diesen Fall hat Paragraph 237, Absatz eins, ZPO nicht im Auge. Selbst wenn man aber annehmen wollte, Paragraph 237, Absatz eins, ZPO habe doch zu gelten, müßte jedenfalls der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Zustimmung des Beklagten unterstellt werden, die Klage in Entsprechung der Einrede ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen; und der Hinweis des Klägers darauf, daß er die Klage nur wegen der erhobenen Einrede zurückziehe, bedeutete allein, daß die Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen werde. Eine Auffassung, ein Kläger dürfe nach der ersten Tagsatzung, aber vor Erledigung der Unzuständigkeitseinrede die Klage nur mit Zustimmung des Beklagten oder unter Anspruchsverzicht zurückziehen, obwohl er nur der Einrede entsprechen will und dies auch klarstellt, ist jedenfalls abzulehnen.
Daß die aus Zuständigkeitsgründen vorgenommene Zurücknahme der Klage einen Verzicht auf den Anspruch nicht voraussetzt, hat der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung SZ 28/220 wiederholt ausgesprochen (EvBl. 1970/233;
1 Ob 107/72; 4 Ob 575/75; 3 Ob 545/76; ausführlich 4 Ob 582/81). Dem ist auch die Lehre gefolgt (Fasching III 141, 143; derselbe, LB Rz 1252). Die Zulässigkeit einer solchen Zurücknahme der Klage wurde allerdings von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, daß über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits ein Rechtsstreit eingeleitet worden ist, in welchem der Anspruch jedenfalls zur Entscheidung kommt (4 Ob 575/75; 4 Ob 582/81). Diese Voraussetzung wäre zwar auch im vorliegenden Fall gegeben, kann aber nicht entscheidend sein. Wesentlich ist nur, daß die Zurückziehung der Klage allein deswegen erfolgte, um der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes Rechnung zu tragen. Die von der klagenden Partei aus diesem Grund erklärte Zurücknahme der Schiedsgerichtsklage bedurfte keiner Zustimmung der beklagten Partei und auch keiner Erklärung über einen Anspruchsverzicht. Sie konnte auch während des Ruhens des Schiedsgerichtsverfahrens wirksam erfolgen (EvBl. 1953/57; vgl. auch ÖJZ 1969, 165; MietSlg. 19.524; Fasching II 808; derselbe LB Rz 600).1 Ob 107/72; 4 Ob 575/75; 3 Ob 545/76; ausführlich 4 Ob 582/81). Dem ist auch die Lehre gefolgt (Fasching römisch drei 141, 143; derselbe, LB Rz 1252). Die Zulässigkeit einer solchen Zurücknahme der Klage wurde allerdings von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, daß über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits ein Rechtsstreit eingeleitet worden ist, in welchem der Anspruch jedenfalls zur Entscheidung kommt (4 Ob 575/75; 4 Ob 582/81). Diese Voraussetzung wäre zwar auch im vorliegenden Fall gegeben, kann aber nicht entscheidend sein. Wesentlich ist nur, daß die Zurückziehung der Klage allein deswegen erfolgte, um der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes Rechnung zu tragen. Die von der klagenden Partei aus diesem Grund erklärte Zurücknahme der Schiedsgerichtsklage bedurfte keiner Zustimmung der beklagten Partei und auch keiner Erklärung über einen Anspruchsverzicht. Sie konnte auch während des Ruhens des Schiedsgerichtsverfahrens wirksam erfolgen (EvBl. 1953/57; vergleiche auch ÖJZ 1969, 165; MietSlg. 19.524; Fasching römisch zwei 808; derselbe LB Rz 600).
Da das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens nur auf den vermeintlichen Anspruchsverzicht durch die klagende Partei gestützt hat, sich aber mit dem sonstigen beiderseitigen Vorbringen nicht auseinandersetzte, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens nur auf den vermeintlichen Anspruchsverzicht durch die klagende Partei gestützt hat, sich aber mit dem sonstigen beiderseitigen Vorbringen nicht auseinandersetzte, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.