Rechtssatz RS0039784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039784
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Prozeßeinrede seitens des Beklagten wird das Verfahren schon hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen - hier der örtlichen Zuständigkeit - kontradiktorisch, es ist über die Prozeßeinrede nach abgesonderter oder nicht abgesonderter Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung ist aber das Ergebnis des kontradiktorischen Verfahrens, weil nur dann die Prozeßeinrede mit ihren die Zuständigkeit betreffenden Behauptungen oder Bestreitungen ihren prozessualen Sinn erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039784
Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0060OB00681_7600000_001