Begründung:
Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde am 22.März 1995 geschieden. Bis zum 12.Dezember 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) war kein Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG anhängig. Am 7.Mai 1992 kaufte die Klägerin einen PKW Renault. Dabei vereinbarte sie mit dem Verkäufer, einen anderen PKW in Zahlung zu geben und die Differenz auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs bar zu leisten. Dieser Betrag wurde aus den Ersparnissen der Klägerin finanziert. Auch der Erwerb des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs war „unter Beisteuerung wesentlicher finanzieller Mittel der Klägerin“ erfolgt. Der PKW Renault wurde der Klägerin übergeben, die behördliche Anmeldung erfolgte jedoch auf den Beklagten als Zulassungsbesitzer. Dieser hatte den Verkäufer ersucht, die Kaufpreisrechnung „wegen der Erstattung der Mehrwertsteuer“ auf seinen Namen auszustellen. Der Verkäufer entsprach diesem Begehren. Der Beklagte nahm „die Beträge im Zusammenhang mit dem Autokauf“ in seine Buchhaltung auf und beantragte die „Steuererstattung“. Diese war zunächst gewährt worden, später mußte dieser Betrag aber wieder entrichtet werden. Der PKW Renault wurde „im wesentlichen“ von der Klägerin benützt. Sei Anfang August 1994 befindet sich das Fahrzeug nicht mehr „im Verwahrungsbereich“ des Beklagten.Die Streitteile waren Ehegatten. Deren Ehe wurde am 22.März 1995 geschieden. Bis zum 12.Dezember 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) war kein Verfahren gemäß Paragraphen 81, ff EheG anhängig. Am 7.Mai 1992 kaufte die Klägerin einen PKW Renault. Dabei vereinbarte sie mit dem Verkäufer, einen anderen PKW in Zahlung zu geben und die Differenz auf den Kaufpreis des Neufahrzeugs bar zu leisten. Dieser Betrag wurde aus den Ersparnissen der Klägerin finanziert. Auch der Erwerb des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs war „unter Beisteuerung wesentlicher finanzieller Mittel der Klägerin“ erfolgt. Der PKW Renault wurde der Klägerin übergeben, die behördliche Anmeldung erfolgte jedoch auf den Beklagten als Zulassungsbesitzer. Dieser hatte den Verkäufer ersucht, die Kaufpreisrechnung „wegen der Erstattung der Mehrwertsteuer“ auf seinen Namen auszustellen. Der Verkäufer entsprach diesem Begehren. Der Beklagte nahm „die Beträge im Zusammenhang mit dem Autokauf“ in seine Buchhaltung auf und beantragte die „Steuererstattung“. Diese war zunächst gewährt worden, später mußte dieser Betrag aber wieder entrichtet werden. Der PKW Renault wurde „im wesentlichen“ von der Klägerin benützt. Sei Anfang August 1994 befindet sich das Fahrzeug nicht mehr „im Verwahrungsbereich“ des Beklagten.
Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Abgabe der für die behördliche Abmeldung des PKW Renault erforderlichen Willenserklärungen zu verurteilen und brachte vor, Eigentümerin dieses Fahrzeugs zu sein. Dessen behördliche Anmeldung auf den Namen des Beklagten als Zulassungsbesitzer sei aus steuerlichen Gründen erfolgt, um „die Anschaffung betrieblich“ nutzen zu können.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und wendete ein, den PKW Renault selbst erworben und auch den bar entrichteten Kaufpreisteil bezahlt zu haben. Das Fahrzeug stehe in seinem Eigentum. Es sei von der Klägerin lediglich mit seinem Einverständnis benützt worden.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs allein von den Klageangaben auszugehen sei. Danach sei aber ein Anspruch Verfahrensgegenstand, über den im Prozeß abzusprechen sei. Da nur die Klägerin „die Erfordernisse für einen Eigentumserwerb am Fahrzeug“ erfülle, sei dem Urteilsbegehren stattzugeben gewesen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und änderte den Beschluß auf Verwerfung der Einrede des streitigen Rechtswegs dahin ab, daß die Rechtssache an das Erstgericht „als dem zuständigen Außerstreitgericht überwiesen“ wurde. Es erwog in rechtlicher Hinsicht: Die Klägerin habe an sich keine Entscheidung über eine gerichtliche Vermögensaufteilung nach Ehescheidung begehrt, sondern lediglich einen „aus ihrem weiterbestehenden Alleineigentum abgeleiteten Zustimmungsanspruch“ geltend gemacht. Aufgrund dieses Rechtsschutzbegehrens sei die Rechtssache demnach nicht in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Das Klagebegehren falle somit nicht in den durch § 229 AußStrG umrissenen primären Aufgabenbereich des Außerstreitrichters. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht nur die rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung, sondern auch den davon „abhängigen Zusammenhangsbereich“ in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Fehle es - wie hier - noch an einer rechtsgestaltenden Anordnung, bewirke das „eine Art Schwebezustand“. Solange dieser anhalte, sei jede im Prozeß ergangene, jedoch von diesem Schwebezustand berührte Entscheidung davon bedroht, durch eine rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung „umgestoßen und überholt“ zu werden. Gemäß § 235 AußStrG seien alle im Prozeß geltend gemachten Ansprüche in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen, die sich auf Vermögenswerte bezögen, die der nachehelichen Aufteilung unterlägen. Eheliches Gebrauchsvermögen seien aber gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hätten. Nur ein PKW, der im alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gestanden wäre, fiele daher unter die in § 82 Abs 1 Z 2 EheG getroffene Ausnahmeregelung. Es stehe jedoch unbekämpft fest, daß die Klägerin den PKW Renault nur „im wesentlichen (also nicht ausschließlich)“ benützt habe. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, daß sich dieses Fahrzeug zunächst auch im „Verwahrungsbereich“ des Beklagten befunden habe und auf dessen Namen behördlich zugelassen worden sei. Das angefochtene Urteil sei daher als nichtig aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 235 Abs 2 AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil als nichtig auf und änderte den Beschluß auf Verwerfung der Einrede des streitigen Rechtswegs dahin ab, daß die Rechtssache an das Erstgericht „als dem zuständigen Außerstreitgericht überwiesen“ wurde. Es erwog in rechtlicher Hinsicht: Die Klägerin habe an sich keine Entscheidung über eine gerichtliche Vermögensaufteilung nach Ehescheidung begehrt, sondern lediglich einen „aus ihrem weiterbestehenden Alleineigentum abgeleiteten Zustimmungsanspruch“ geltend gemacht. Aufgrund dieses Rechtsschutzbegehrens sei die Rechtssache demnach nicht in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Das Klagebegehren falle somit nicht in den durch Paragraph 229, AußStrG umrissenen primären Aufgabenbereich des Außerstreitrichters. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht nur die rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung, sondern auch den davon „abhängigen Zusammenhangsbereich“ in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Fehle es - wie hier - noch an einer rechtsgestaltenden Anordnung, bewirke das „eine Art Schwebezustand“. Solange dieser anhalte, sei jede im Prozeß ergangene, jedoch von diesem Schwebezustand berührte Entscheidung davon bedroht, durch eine rechtsgestaltende Aufteilungsentscheidung „umgestoßen und überholt“ zu werden. Gemäß Paragraph 235, AußStrG seien alle im Prozeß geltend gemachten Ansprüche in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen, die sich auf Vermögenswerte bezögen, die der nachehelichen Aufteilung unterlägen. Eheliches Gebrauchsvermögen seien aber gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hätten. Nur ein PKW, der im alleinigen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gestanden wäre, fiele daher unter die in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG getroffene Ausnahmeregelung. Es stehe jedoch unbekämpft fest, daß die Klägerin den PKW Renault nur „im wesentlichen (also nicht ausschließlich)“ benützt habe. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, daß sich dieses Fahrzeug zunächst auch im „Verwahrungsbereich“ des Beklagten befunden habe und auf dessen Namen behördlich zugelassen worden sei. Das angefochtene Urteil sei daher als nichtig aufzuheben und die Rechtssache gemäß Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen.
Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.