Rechtssatz RS0039802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039802
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird (vgl RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß Paragraph 237, Absatz 4, ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird vergleiche RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 672/89
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
- 2 Ob 51/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 2 Ob 51/91
- 6 Ob 166/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 166/08t
Vgl; Beisatz: Die Frage der Einmaligkeit ist im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen. Sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor. (T1)
- 8 ObA 62/11t
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 ObA 62/11t
Auch
- 1 Ob 193/14k
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 193/14k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039802
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0080OB00672_8900000_004