Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 193/14k×

Entscheidung 1 Ob 193/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039226 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
RS0039761 Rechtssatz 15.04.1959Zivilrecht
Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schafft eine prozesshindernde Einrede, die nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 240 Abs 3 ZPO zur formellen Zurückweisung der Klage führt.
RS0039802 Rechtssatz 26.02.1991Zivilrecht
Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der K …
RS0043823 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines P …
RS0102655 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.
RS0129939 Rechtssatz 22.10.2014Zivilrecht
Auch für die mittels Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen und die Prozesshindernisse (rechtskräftig entschiedene Sache, Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht) fehlen (so auch schon 3 Ob 26/98i).