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Rechtssatz RS0039830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039830

Geschäftszahl

7Ob640/87

Entscheidungsdatum

09.07.1987

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" wegen der Streitanhängigkeit des Verfahrens, kann nicht als Verzicht auf den behaupteten Anspruch überhaupt, sondern nur auf die ein zweites Mal erfolgte Geltendmachung gesehen werden. Diese Zurückziehung kann keine weiteren Folgen haben als eine beschlußmäßige Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 640/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 640/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039830

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00640_8700000_001