Dem vom Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Der Beklagte beharrt auf seinem Standpunkt, die klagende Partei habe nicht auf einen zuviel geltend gemachten Anspruch verzichtet, sie habe vielmehr einen identen Anspruch zweimal eingeklagt. Der Anspruchsverzicht könne sich daher nur auf denselben Anspruch beziehen. Aus der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ergebe sich ein Verzicht auf gerichtlichen Rechtsschutz für alle Zukunft. Der Oberste Gerichtshof vermag diese Ansicht im Ergebnis nicht zu teilen. Es ist zwar richtig, daß die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO nach Lehre und Rechtsprechung ein in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO wahrzunehmendes Prozeßhindernis bildet (SZ 57/204). Bei der Beurteilung, ob eine Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO erfolgt, und ob daher ein derartiges Prozeßhindernis gegeben ist, dürfen allerdings die Umstände nicht außer Betracht bleiben, unter denen die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" erklärt wurde. So wurde in der Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ihrem Inhalt nach keine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO gesehen, weil ein solcher Verzicht die Behauptung des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde (3 Ob 653/80). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Wäre bei dem soeben erwähnten Verfahren ohne Zurücknahme der Klage ein die Klage wegen Fehlens der Aktivlegitimation abweisendes Sachurteil ergangen, wäre hier die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 15 Cg 254/85Dem vom Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Der Beklagte beharrt auf seinem Standpunkt, die klagende Partei habe nicht auf einen zuviel geltend gemachten Anspruch verzichtet, sie habe vielmehr einen identen Anspruch zweimal eingeklagt. Der Anspruchsverzicht könne sich daher nur auf denselben Anspruch beziehen. Aus der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ergebe sich ein Verzicht auf gerichtlichen Rechtsschutz für alle Zukunft. Der Oberste Gerichtshof vermag diese Ansicht im Ergebnis nicht zu teilen. Es ist zwar richtig, daß die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch im Sinne des Paragraph 237, Absatz 4, ZPO nach Lehre und Rechtsprechung ein in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO wahrzunehmendes Prozeßhindernis bildet (SZ 57/204). Bei der Beurteilung, ob eine Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch im Sinne des Paragraph 237, Absatz 4, ZPO erfolgt, und ob daher ein derartiges Prozeßhindernis gegeben ist, dürfen allerdings die Umstände nicht außer Betracht bleiben, unter denen die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" erklärt wurde. So wurde in der Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ihrem Inhalt nach keine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des Paragraph 237, Absatz 4, ZPO gesehen, weil ein solcher Verzicht die Behauptung des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde (3 Ob 653/80). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Wäre bei dem soeben erwähnten Verfahren ohne Zurücknahme der Klage ein die Klage wegen Fehlens der Aktivlegitimation abweisendes Sachurteil ergangen, wäre hier die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 15 Cg 254/85
eingebrachte Klage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen gewesen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Da, wie aus dem Akt 15 Cg 254/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hervorgeht, die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" wegen der Streitanhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erfolgte, kann darin nicht ein Verzicht auf den behaupteten Anspruch überhaupt, sondern nur auf die ein zweites Mal erfolgte Geltendmachung dieses Anspruchs und daher keine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs. 4 ZPO gesehen werden. Diese Zurückziehung kann keine weiteren Folgen haben als eine beschlußmäßige Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit (vgl. SZ 57/204 und 3 Ob 653/80). Die beschlußmäßige Zurückweisung der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage hätte aber auf den gegenständlichen Rechtsstreit keinerlei Auswirkungen haben können. Es besteht daher kein Anlaß, der Zurückziehung jener Klage andere Folgen beizumessen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragen, das Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.eingebrachte Klage wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen gewesen (Paragraph 233, Absatz eins, ZPO). Da, wie aus dem Akt 15 Cg 254/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hervorgeht, die Zurücknahme der Klage "unter Anspruchsverzicht" wegen der Streitanhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erfolgte, kann darin nicht ein Verzicht auf den behaupteten Anspruch überhaupt, sondern nur auf die ein zweites Mal erfolgte Geltendmachung dieses Anspruchs und daher keine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Sinne des Paragraph 237, Absatz 4, ZPO gesehen werden. Diese Zurückziehung kann keine weiteren Folgen haben als eine beschlußmäßige Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit vergleiche SZ 57/204 und 3 Ob 653/80). Die beschlußmäßige Zurückweisung der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage hätte aber auf den gegenständlichen Rechtsstreit keinerlei Auswirkungen haben können. Es besteht daher kein Anlaß, der Zurückziehung jener Klage andere Folgen beizumessen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragen, das Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.