Rechtssatz RS0039918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039918
Entscheidungsdatum
28.02.1985
Rechtssatz
§ 260 Abs 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.Paragraph 260, Absatz eins, ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im Paragraph 239, Absatz 2, ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039918
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_002