Der Revisionsrekurs des Klägers ist infolge des vom Rekursgericht angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig und in der Sache im Ergebnis insoweit berechtigt, als der Beschluß des Erstgerichtes einer gesonderten Anfechtung entzogen war.
Gemäß § 261 Abs. 3 ZPO kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft dann, wenn er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden. Eine solche Verbindung der beiden Entscheidungen schreibt das Gesetz dann vor, wenn entwederGemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft dann, wenn er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden. Eine solche Verbindung der beiden Entscheidungen schreibt das Gesetz dann vor, wenn entweder
a) über die Prozeßeinrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und die Einrede sodann abgewiesen wird (§ 261 Abs. 1 ZPO) odera) über die Prozeßeinrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt und die Einrede sodann abgewiesen wird (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO) oder
b) die Prozeßeinrede bei der mündlichen Streitverhandlung auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, der Vorsitzende aber nach der Verkündung dieses Beschlusses die sofortige Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache anordnet (§ 261 Abs. 2 ZPO).b) die Prozeßeinrede bei der mündlichen Streitverhandlung auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, der Vorsitzende aber nach der Verkündung dieses Beschlusses die sofortige Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache anordnet (Paragraph 261, Absatz 2, ZPO).
In beiden Fällen ist der Beschluß über die Abweisung (Verwerfung) der Einrede nicht gesondert auszufertigen, sondern in die Entscheidung in der Hauptsache aufzunehmen.
Wenn im vorliegenden Fall die Beklagte den Antrag stellten, die Klage wegen des angeblich in Großbritannien gegen den Kläger vor Klagseinbringung eröffneten Konkursverfahrens zurückzuweisen, handelt es sich inhaltlich um die einredeweise Geltendmachung des Mangels der Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit des Klägers.
Diese Prozeßvoraussetzung wird zwar im § 261 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber aus folgenden Überlegungen in die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung einzubeziehen:Diese Prozeßvoraussetzung wird zwar im Paragraph 261, ZPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber aus folgenden Überlegungen in die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung einzubeziehen:
Prozeßvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung (siehe dazu Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 720 ff). Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs. 2) ZPO genannten Prozeßhindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozeßfähigkeit einer Partei eine Prozeßvoraussetzung (siehe dazu Fasching aaO Rdz. 356 ff), deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs. 2 ZPO) die Sachentscheidung verhindert (siehe auch § 7 ZPO) und nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.Prozeßvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung (siehe dazu Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 720 ff). Sie beschränken sich nicht auf die im Paragraph 261, (Paragraph 239, Absatz 2,) ZPO genannten Prozeßhindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozeßfähigkeit einer Partei eine Prozeßvoraussetzung (siehe dazu Fasching aaO Rdz. 356 ff), deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, Paragraph 6, Absatz 2, ZPO) die Sachentscheidung verhindert (siehe auch Paragraph 7, ZPO) und nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.
§ 260 Abs. 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs. 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden (Fasching Kommentar III 205). Trotz der im § 239 Abs. 3 ZPO enthaltenen Anordnung, daß über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Prozeßunfähigkeit eines der Streitteile gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden ist, muß es Fälle geben, in denen über eine derartige Einrede außerhalb der ersten Tagsatzung zu entscheiden ist, dann etwa, wenn ein derartiger Antrag erst nach Beendigung der ersten Tagsatzung gestellt wird. Die Zulässigkeit derartiger Antragstellung ergibt sich aus der Überlegung, daß der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Für einen derartigen Fall bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine besondere Behandlung dieser Einrede anordnen. In diesem Fall muß es daher dem Ermessen des Richters überlassen bleiben in welcher Weise (absondert oder in Verbindung mit der Hauptsache; eine andere Möglichkeit gibt es nicht) er über die Prozeßeinrede verhandelt, wenn er seine solche Verhandlung für erforderlich hält.Paragraph 260, Absatz eins, ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im Paragraph 239, Absatz 2, ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden (Fasching Kommentar römisch drei 205). Trotz der im Paragraph 239, Absatz 3, ZPO enthaltenen Anordnung, daß über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Prozeßunfähigkeit eines der Streitteile gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden ist, muß es Fälle geben, in denen über eine derartige Einrede außerhalb der ersten Tagsatzung zu entscheiden ist, dann etwa, wenn ein derartiger Antrag erst nach Beendigung der ersten Tagsatzung gestellt wird. Die Zulässigkeit derartiger Antragstellung ergibt sich aus der Überlegung, daß der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Für einen derartigen Fall bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine besondere Behandlung dieser Einrede anordnen. In diesem Fall muß es daher dem Ermessen des Richters überlassen bleiben in welcher Weise (absondert oder in Verbindung mit der Hauptsache; eine andere Möglichkeit gibt es nicht) er über die Prozeßeinrede verhandelt, wenn er seine solche Verhandlung für erforderlich hält.
Im Rechtsleben hat die nach früheren Verfahrensgesetzen bestandene Möglichkeit, die Einlassung in der Hauptsache zu verweigern, derart verzögernde Wirkungen gehabt, daß sie für das Rechtsgefühl und für die Volkswirtschaft untragbar wurde. Der Gesetzgeber hat daher an die Stelle des Rechtes des Beklagten, die Einlassung zu verweigern, das Gerichtsermessen gesetzt, ob über eine Prozeßeinrede abgesondert zu verhandeln ist; dieses Gerichtsermessen ist nur ein einzelner Fall der allgemeinen Gerichtsbefugnis, die Verhandlung zunächst auf einzelne Streitpunkte zu beschränken (§ 189 ZPO). Damit ist die prozeßhindernde (den Prozeß in der Hauptsache ablehnende) Einrede abgeschafft worden. In die Hand des Gerichtes ist es gelegt, den Prozeßeinreden die den Prozeß verzögernde Wirkung abzuschneiden. Mit diesem einen Fortschritt verbindet § 261 ZPO überdies einen zweiten: Selbst wenn über die Prozeßeinrede die abgesonderte Verhandlung durchgeführt wird, sie also in concreto zunächst prozeßhindernd wirkt, darf das Gericht nach Verwerfung der Einrede die sofortige Verhandlung zur Hauptsache anordnen und damit ebenfalls die prozeßverzögernde Wirkung im Hinblick auf den Rechtsmittelzug abschneiden (Pollak System² I 411 ff; JBl. 1956, 530).Im Rechtsleben hat die nach früheren Verfahrensgesetzen bestandene Möglichkeit, die Einlassung in der Hauptsache zu verweigern, derart verzögernde Wirkungen gehabt, daß sie für das Rechtsgefühl und für die Volkswirtschaft untragbar wurde. Der Gesetzgeber hat daher an die Stelle des Rechtes des Beklagten, die Einlassung zu verweigern, das Gerichtsermessen gesetzt, ob über eine Prozeßeinrede abgesondert zu verhandeln ist; dieses Gerichtsermessen ist nur ein einzelner Fall der allgemeinen Gerichtsbefugnis, die Verhandlung zunächst auf einzelne Streitpunkte zu beschränken (Paragraph 189, ZPO). Damit ist die prozeßhindernde (den Prozeß in der Hauptsache ablehnende) Einrede abgeschafft worden. In die Hand des Gerichtes ist es gelegt, den Prozeßeinreden die den Prozeß verzögernde Wirkung abzuschneiden. Mit diesem einen Fortschritt verbindet Paragraph 261, ZPO überdies einen zweiten: Selbst wenn über die Prozeßeinrede die abgesonderte Verhandlung durchgeführt wird, sie also in concreto zunächst prozeßhindernd wirkt, darf das Gericht nach Verwerfung der Einrede die sofortige Verhandlung zur Hauptsache anordnen und damit ebenfalls die prozeßverzögernde Wirkung im Hinblick auf den Rechtsmittelzug abschneiden (Pollak System² römisch eins 411 ff; JBl. 1956, 530).
Da sachliche Unterschiede zwischen den im § 261 ZPO genannten Prozeßeinreden und anderen Prozeßeinreden, deren Berechtigung in gleicher Weise nur zur Ablehnung der Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen könnte, nicht bestehen, erscheint es daher sachgerecht, die Vorschriften des § 261 ZPO auch auf andere, dort nicht ausdrücklich genannte Prozeßeinreden auszudehnen (siehe dazu Sperl Lehrbuch I 338; Pollak aaO). Lehre und Rechtsprechung haben in diesem Sinn auch die im § 261 ZPO nicht genannte Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit dieser Gesetzesbestimmung unterstellt (Fasching Kommentar III 205 Anm. 3; 4 Ob 100/83). Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist – bei gleichen Wirkungen wie die übrigen dort genannten Prozeßeinreden – zumindest dann der Vorschrift des § 261 ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung (§ 239 ZPO) bzw. nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung (§ 243 Abs. 4 ZPO) erhoben wurde.Da sachliche Unterschiede zwischen den im Paragraph 261, ZPO genannten Prozeßeinreden und anderen Prozeßeinreden, deren Berechtigung in gleicher Weise nur zur Ablehnung der Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen könnte, nicht bestehen, erscheint es daher sachgerecht, die Vorschriften des Paragraph 261, ZPO auch auf andere, dort nicht ausdrücklich genannte Prozeßeinreden auszudehnen (siehe dazu Sperl Lehrbuch römisch eins 338; Pollak aaO). Lehre und Rechtsprechung haben in diesem Sinn auch die im Paragraph 261, ZPO nicht genannte Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit dieser Gesetzesbestimmung unterstellt (Fasching Kommentar römisch drei 205 Anmerkung 3, ; 4 Ob 100/83). Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist – bei gleichen Wirkungen wie die übrigen dort genannten Prozeßeinreden – zumindest dann der Vorschrift des Paragraph 261, ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung (Paragraph 239, ZPO) bzw. nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) erhoben wurde.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über die erst nach Erstattung der Klagebeantwortung erhobene Prozeßeinrede der Beklagten, der Kläger sei infolge der vor Klagseinbringung erfolgten Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen in England nicht prozeßfähig, nicht abgesondert, sondern in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt. Aus dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 2. 5. 1984 (ON 9) ergibt sich, daß eine Einschränkung der Verhandlung auf die Prozeßeinrede der Beklagten nicht erfolgte (vgl. Fasching Kommentar III 205), sondern daß über die Prozeßeinrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde. Das Erstgericht hätte daher gemäß § 261 Abs. 1 ZPO seine Entscheidung, mit der es die Prozeßeinrede der Beklagten abwies, nicht besonders ausfertigen dürfen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen müssen. Wenn es entgegen dieser Vorschrift seinen Beschluß schriftlich ausfertigte und den Parteien zustellte, machte dies den Beschluß über die Abweisung der Prozeßeinrede nicht abgesondert anfechtbar; ein solcher Bschluß kann vielmehr gemäß § 261 Abs. 3 ZPO auch in diesem Fall nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel bekämpft werden (Fasching Kommentar III 209; JBl. 1956, 530; EvBl. 1967/408; RZ 1973/35; 8 Ob 510/82; 4 Ob 100/83 uva.).Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über die erst nach Erstattung der Klagebeantwortung erhobene Prozeßeinrede der Beklagten, der Kläger sei infolge der vor Klagseinbringung erfolgten Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen in England nicht prozeßfähig, nicht abgesondert, sondern in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt. Aus dem Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 2. 5. 1984 (ON 9) ergibt sich, daß eine Einschränkung der Verhandlung auf die Prozeßeinrede der Beklagten nicht erfolgte vergleiche Fasching Kommentar römisch drei 205), sondern daß über die Prozeßeinrede in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde. Das Erstgericht hätte daher gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO seine Entscheidung, mit der es die Prozeßeinrede der Beklagten abwies, nicht besonders ausfertigen dürfen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen müssen. Wenn es entgegen dieser Vorschrift seinen Beschluß schriftlich ausfertigte und den Parteien zustellte, machte dies den Beschluß über die Abweisung der Prozeßeinrede nicht abgesondert anfechtbar; ein solcher Bschluß kann vielmehr gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO auch in diesem Fall nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel bekämpft werden (Fasching Kommentar römisch drei 209; JBl. 1956, 530; EvBl. 1967/408; RZ 1973/35; 8 Ob 510/82; 4 Ob 100/83 uva.).
Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückweisen müssen. In diesem Sinn war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Klägers der angefochtene Beschluß abzuändern.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.