Rechtssatz RS0040236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040236
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist der Vorschrift des § 261 ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung bzw nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung erhoben wurde.Auch die Prozeßeinrede der mangelnden Prozeßfähigkeit ist der Vorschrift des Paragraph 261, ZPO zu unterstellen, wenn sie nach der ersten Tagsatzung bzw nach einer ohne erste Tagsatzung aufgetragenen Klagebeantwortung erhoben wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 69/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 8 Ob 69/84
Veröff: RZ 1986/22 S 61 = EvBl 1986/20 S 90
- 1 Ob 249/15x
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 249/15x
Auch; Beisatz: Hier: zu § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94. (T1)
Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040236
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0080OB00069_8400000_003