Rechtssatz RS0039948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039948
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus Paragraph 43, Absatz eins, JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039948
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00568_8700000_001