Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Fasching III, 218; SZ 47/101 = JBl 1975, 385). Daß das Erstgericht nach der Prozeßüberweisung im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozeßvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis; nur der bisher am Verfahren nicht beteiligte Beklagte hat kein Rekursrecht gegen die im Vorprüfungsverfahren ergangenen Zuständigkeitsentscheidungen (Jud. 61 neu = SZ 27/290; JBl 1986, 668). Die durch die Streitanhängigkeit bewirkte Beteiligung des Beklagten am Verfahren wird durch die Überweisung nicht aufgehoben (§ 261 Abs 6 Satz 6 ZPO).Die Prozeßüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Fasching römisch drei, 218; SZ 47/101 = JBl 1975, 385). Daß das Erstgericht nach der Prozeßüberweisung im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozeßvoraussetzungen nach Paragraph 41, JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis; nur der bisher am Verfahren nicht beteiligte Beklagte hat kein Rekursrecht gegen die im Vorprüfungsverfahren ergangenen Zuständigkeitsentscheidungen (Jud. 61 neu = SZ 27/290; JBl 1986, 668). Die durch die Streitanhängigkeit bewirkte Beteiligung des Beklagten am Verfahren wird durch die Überweisung nicht aufgehoben (Paragraph 261, Absatz 6, Satz 6 ZPO).
Die inländische Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen. Der Beklagte wirft dieses Frage unter Hinweis auf den Umstand auf, daß beide Streitteile nicht österreichische Staatsbürger sind; der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN sei aber seiner Auffassung nach nur Inländern gegenüber Ausländern zu gewähren. Diese Ansicht findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze: Die Staatsbürgerschaft des Klägers ist für die Beurteilung des Vermögensgerichtsstandes ohne Belang (SZ 2/146). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist die (potentielle) inländische Gerichtsbarkeit durch völkerrechts- oder innerstaatliche Rechtsnormen nicht eingeschränkt (Fasching I, 506; JBl 1983, 541). Die Befugnis des Staates zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit im allgemeinen und im einzelnen Rechtsstreit (inländische Gerichtsbarkeit) wird von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung schon bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes bejaht (SZ 57/143 mwH); nach der "Indikationentheorie", welche die inländische Gerichtsbarkeit zunächst "indiziert" ansieht, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist, ist darüber hinaus noch zu prüfen, ob die durch diesen Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht (SZ 56/162 mwH). Im vorliegenden Fall sind neben dem inländischen Gerichtsstand, auf dessen Vorliegen noch eingegangen wird, ausreichende Inlandsbeziehungen gegeben: Dem Rechtsstreit liegt die Frage der Gültigkeit eines zwischen den Streitteilen in Österreich geschlossenen Vertrages über eine österreichische Liegenschaft zugrunde; außerdem ist inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt anzusehen (JBl 1983, 541).Die inländische Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen. Der Beklagte wirft dieses Frage unter Hinweis auf den Umstand auf, daß beide Streitteile nicht österreichische Staatsbürger sind; der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN sei aber seiner Auffassung nach nur Inländern gegenüber Ausländern zu gewähren. Diese Ansicht findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze: Die Staatsbürgerschaft des Klägers ist für die Beurteilung des Vermögensgerichtsstandes ohne Belang (SZ 2/146). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist die (potentielle) inländische Gerichtsbarkeit durch völkerrechts- oder innerstaatliche Rechtsnormen nicht eingeschränkt (Fasching römisch eins, 506; JBl 1983, 541). Die Befugnis des Staates zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit im allgemeinen und im einzelnen Rechtsstreit (inländische Gerichtsbarkeit) wird von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung schon bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes bejaht (SZ 57/143 mwH); nach der "Indikationentheorie", welche die inländische Gerichtsbarkeit zunächst "indiziert" ansieht, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist, ist darüber hinaus noch zu prüfen, ob die durch diesen Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht (SZ 56/162 mwH). Im vorliegenden Fall sind neben dem inländischen Gerichtsstand, auf dessen Vorliegen noch eingegangen wird, ausreichende Inlandsbeziehungen gegeben: Dem Rechtsstreit liegt die Frage der Gültigkeit eines zwischen den Streitteilen in Österreich geschlossenen Vertrages über eine österreichische Liegenschaft zugrunde; außerdem ist inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt anzusehen (JBl 1983, 541).
Mit seinen weiteren Rechtsmittelausführungen bekämpft der Beklagte die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die Eigentumswohnung sei als sein Vermögen anzusehen. Nach den getroffenen Vereinbarungen habe er sich jeder Verfügungsmacht darüber begeben; die Klägerin benütze die Wohnung schon seit Jahren. Nach § 41 Abs 2 JN erfolgt die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit auf Grund der Angaben des Klägers, sofern sie dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. In der vorliegenden Klage behauptet die Klägerin, daß der Beklagte Eigentümer von Anteilen einer im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaft sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung (im Zusammenhalt mit der weiteren Behauptung, daß das zwischen den Streitteilen geschlossene Verfügungsgeschäft nichtig sei) ist erst im Prozeß zu prüfen. Die Einwendungen des Beklagten, daß die Liegenschaft nicht mehr zu seinem Vermögen gehöre, die er erst im Rechtsmittelverfahren darlegen konnte, sind als Neuerungen unbeachtlich. Das Rekursgericht hat daher den Vermögensgerichtsstand für die vorliegende Klage mit Recht bejaht. Überdies hätte das Erstgericht als überwiesenes Gericht von Amts wegen eine prorogable Unzuständigkeit gar nicht mehr berücksichtigen dürfen. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird, eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet und die neue Verhandlung mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen ist (Fasching III 217; Simotta in JBl 1978, 606 f, 1 Ob 679/82; 4 Ob 562/77).Mit seinen weiteren Rechtsmittelausführungen bekämpft der Beklagte die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die Eigentumswohnung sei als sein Vermögen anzusehen. Nach den getroffenen Vereinbarungen habe er sich jeder Verfügungsmacht darüber begeben; die Klägerin benütze die Wohnung schon seit Jahren. Nach Paragraph 41, Absatz 2, JN erfolgt die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit auf Grund der Angaben des Klägers, sofern sie dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind. In der vorliegenden Klage behauptet die Klägerin, daß der Beklagte Eigentümer von Anteilen einer im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Liegenschaft sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung (im Zusammenhalt mit der weiteren Behauptung, daß das zwischen den Streitteilen geschlossene Verfügungsgeschäft nichtig sei) ist erst im Prozeß zu prüfen. Die Einwendungen des Beklagten, daß die Liegenschaft nicht mehr zu seinem Vermögen gehöre, die er erst im Rechtsmittelverfahren darlegen konnte, sind als Neuerungen unbeachtlich. Das Rekursgericht hat daher den Vermögensgerichtsstand für die vorliegende Klage mit Recht bejaht. Überdies hätte das Erstgericht als überwiesenes Gericht von Amts wegen eine prorogable Unzuständigkeit gar nicht mehr berücksichtigen dürfen. Dies folgt aus Paragraph 43, Absatz eins, JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird, eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet und die neue Verhandlung mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen ist (Fasching römisch drei 217; Simotta in JBl 1978, 606 f, 1 Ob 679/82; 4 Ob 562/77).
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.